Pr. 0955/2019
Decision No. 6300 of 09.01.2020
[not named][1]
Koc Ofis Hizmetleri Holding[2]
(not deliverable)
The Federal Review Board for Media Harmful to Young Persons, in its
744th meeting on 9 January 2020
which was attended by:
From the Review Board:
Chairperson [not named]
as assessors of the group:
Art [not named]
Literature [not named]
Book trade and publishers [not named]
Providers of image media and telemedia [not named]
Voluntary youth welfare organisations [not named]
Public youth welfare organisations Teachers [not named]
Churches, Jewish religious communities [not named]
and other religious communities [not named]
State assessors:
Baden-Württemberg [not named]
Berlin [not named]
Brandenburg [not named]
Protokollführer: [not named]
On behalf of the applicant: [not named]
For the parties to the proceedings: [not named]
decided:
Rochusstraße 10. 53123 Bonn. Telephone: 0228/99962103-10
Postfach 14 01 65. 53056 Bonn. Telefax: 0228/379014
The Internet offering
http://de.wikimannia.org
is entered in Part C of the List of Media Harmful to Young Persons.
Statement of reasons
The subject matter of the proceedings is the website http://de.wikimannia.org. In the imprint, Koc Ofis Hizmetleri Holding, c/o Joel Castro is stated as the provider with an address in Istanbul.
In a letter dated 10.12.2019, the [name removed] applied for the internet offer listed to be included in the list of media harmful to minors and states the following in this regard:
“Short description of the offer:
The German-language service http://de.wikimannia.org is an information portal modelled on the online encyclopaedia wikipedia.org, which presents itself as a “knowledge database” on the “disadvantages of boys and men, as well as preferences for maidens and women”. In it, content is made accessible that discriminates against women,
asylum seekersclaimants of asylum and sexual minorities.The offer consists of the following exemplary components:
Example 1:
The present telemedia offer gives itself the following self-description on the homepage:
“Politik in Deutschland: Willkommenskultur für Migranten, Abtreibungskultur für Ungeborene, Zerstörungskultur für Familien.
The struggle for a free and non-ideological life is not free. !!! You can support this !!!
Current donations received:
39,1 % 3.909,56 €Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unterdrücken, zu schlagen, zu vergewaltigen und auszubeuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tiefgreifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.”
Example 2:
– 3 –Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der kursiv gesetzten Überschrift „Vergewaltigung in der Ehe (1997)“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:
„Vergewaltigung in der Ehe (1997)
Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen!
Die Achtundsechziger schufen für eine kurze Zeit sexuelle Freiheit, sowohl für den Mann als auch für die Frau. Heute ist für die Frau der Sex auch außerhalb der Ehe erlaubt und wird „sexuelle Selbstverwirklichung genannt, aber für den Mann ist Sex nun auch in der Ehe strafbewehrt und wird Vergewaltigung genannt. Weil für den Feminismus der Beischlaf per Definition eine Vergewaltigung ist, ist nun auch das Zeugen von Nachkommen eine Straftat.
Siehe 177 StGB
Von der in diesem Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Falschbeschuldigung wird in der Regel im Zuge einer Trennung Gebrauch gemacht, wenn die Frau den Vater ihrer Kinder entsorgen will.
„Mein Bauch gehört mir!“ – Kindstötungsprinzip (1998)
Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören!
Der Paragraph 217 StGB (Kindstötung) wurde im Januar 1998 gestrichen. Auch hier wird wieder ein Straftatbestand für die Frau beseitigt, während für Männer weiter kriminalisiert werden. Ehelicher Beischlaf wird als „Vergewaltigung in der Ehe“ strafbewehrt, während im Gegenzug der Straftatbestand „Kindstötung“ abgeschafft wird.“
Example 3:
Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der kursiv gesetzten Überschrift „Die Justizmaschinerie wird in Gang gesetzt“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:
„[…] § 1570 BGB regelt diesen Sachverhalt folgendermaßen:
„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“
Des weiteren regeln die nachfolgenden §§ 1571 und 1572 BGB den Unterhaltsanspruch wegen Alters und Krankheit und begründet § 1573 BGB Ansprüche bei mangelnder angemessener Erwerbstätigkeit:
„Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.“
Diese auf den ersten Blick sehr moralisch-fürsorglich scheinenden Rechtsvorschriften sind mit Gewissheit dann auch ethisch legitimiert, wenn etwa eine „sitzengelassene“ Ehefrau, betrogen von ihrem Ehemann usw., von diesem nun Unterhalt verlangte. Seit 1977 ist jedoch in der sozialen Wirklichkeit Tatsache, dass eine (quantitativ nicht exakt präzisierbare, doch in der Tendenz als große Zahl beobachtbare) Vielzahl von Frauen den Trennungstatbestand ihrerseits erst herbeiführen und dabei – wiederum in einer groß beobachtbaren Vielzahl – durch gewaltsame Kindesmitnahme erst jene Fakten aktiv schaffen, von denen nach dem ganzen Tenor und wohl auch der rechtspolitischen Absicht des seinerzeitigen Gesetzgebers unterstellt wurde, dass solche Tatsachen letztlich nur eine ultima ratio wären.
[…]
– 4 –„Die eheinternen Ursachen für die Herbeiführung solcher Tatbestände sind so vielfältig wie die Zahl der Ehen und Familien selbst. Es kann deshalb keine generelle Erklärung angeboten werden. Die Statistiken erfassen keine qualitativen Ehescheidungsgründe, sondern nur formalrechtliche, nämlich allein den förmlichen Tatbestand der Trennung mit gegenseitigem Einverständnis oder ohne dieses.
Aber immer wieder werden – gemäß den umfangreichen Nachforschungen Joachim Wiesners, ebenso wie in den Aussagen der ausgewerteten Literatur und in einer Reihe von nahe beobachteten Fällen – neben einem ehebrecherischen Verhältnis zu einem anderen Manne die Fälle der bloßen Ehemüdigkeit, der Sehnsucht nach Alleinsein, die Forderung nach fraulicher „Selbstverwirklichung“, ein weibliches Unbehagen an Ehe und Gesellschaft überhaupt als vermeintlich hierarchischen Strukturen oder schlichtes psychisches Unwohlsein als (allesamt substantiell inkommensurable) Begründungen erkennbar.“
Example 4:
Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der fett unterlegten Überschrift „Mein Bauch gehört mir!“ – Kindtötungsprinzip (1974)“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:
„[…] Deshalb täuscht auch der Blick in die Kindergärten: Wir haben nicht zu viele Migrantenkinder, sondern zu wenige deutsche Kinder. Wir haben also kein Migrationsproblem, sondern ein selbstgemachtes Problem.
Was hält deutsche Frauen nur davon ab, Kinder zu bekommen? Sind sie zu faul, oder warten sie auf die Quotenregelung, die vorschreibt, dass 50% der Kinder von Männer geboren werden müssen? Oder sind sie sich zu fein, als dass sie sich mit den Niederungen der Schwangerschaft beschäftigen wollen? Aber vielleicht hält sich die emanzipierte Frau ja für so „höherwertig“, dass sie die lästige Reproduktionsarbeit an „minderwertige“ Ausländerinnen delegiert. Das wäre dann aber eine wirklich rassistische Einstellung.“
Example 5:
Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der Überschrift „Kategoriewolke“ am rechten Bildschirmrand. Mit Klick auf den sich darunter befindenden Schriftzug „Frauen-Lobbyismus“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Kategorie:Frauen-Lobbyismus. Dort klickt man unter der Überschrift „F (Fortsetzung)“ auf den Schriftzug „Frauenquote“, wodurch sich eine weitere interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Frauenquote öffnet. Dort ist am rechten Bildschirmrand ein Bild zu sehen, das ein Profil einer Frau abbildet, die ihren Kopf mit der Hand stützt. Auf Bildebene links angeordnet ist folgender Schriftzug zu lesen:
„Ich bin doch bloß eine Frau
Ohne Quoten pack´ ich´s einfach nicht“Das Bild ist unter der URL https://de.wikimannia.org/Datei:Frauenquote – Ohne Quote pack ichs nicht.jpg gesondert abrufbar.
Example 6:
Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der Überschrift „Kategoriewolke“ am rechten Bildschirmrand. Mit Klick auf den sich darunter befindenden Schriftzug „Frauen-Lobbyismus“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Kategorie:Frauen-Lobbyismus. Dort klickt man unter der Überschrift „F (Fortsetzung)“ auf den Schriftzug „Frauenquote“, wodurch sich eine weitere interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Frauenquote öffnet. Scrollt man auf der sich dadurch öffnenden
– 5 –internen Unterseite nach unten, sieht man am rechten Bildschirmrand ein Bild, das eine Frau im Pilot-Kostüm im Cockpit eines Flugzeugs abbildet. Auf Bildebene ist zudem folgender Schriftzug zu lesen:
„In Gefahrensituationen hilft mir der Autopilot. Da bin ich mir ganz sicher.“
Darunter wird derselbe Schriftzug mit der Überschrift „Frauen im Cockpit“ wiederholt.
The image is available separately at the URL
https://de.wikimannia.org/Datei:Frauenquote_im_Cockpit.png.Example 7:
Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der Blocküberschrift „Portale“, die sich am linken Bildschirmrand befindet. Mit Klick auf den darunter gelisteten Schriftzug „Sprache“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Portal:Gesellschaft. Dort klickt man unter der Überschrift „Sprache“ auf den Link mit dem Schriftzug „Fraudeutsch“. Dadurch gelangt man auf eine weitere interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Fraudeutsch. Dort wird folgender Text zugänglich gemacht:
- „Ein Mann muss mich beschützen können.
- Ein Mann muss mich vor Unbequemlichkeiten schützen können.
- Ich will mich bei einem Mann geborgen fühlen.
- Mit Geldsorgen muss Er mir um alles in der Welt vom Halse bleiben.
- Zu einem Mann muss ich aufblicken können.
- Damit er für mich überhaupt in Frage kommt, muss er intelligenter, verantwortungsbewusster, mutiger, stärker, fleißiger sein als ich – was sollte ich sonst mit ihm anfangen?
- Ich würde meinen Beruf sofort aufgeben, wenn es mein Mann verlangt.
- Sobald er genug Geld hat, werde ich nie mehr arbeiten.
- Ich wünsche mir nichts weiter, als ihn glücklich zu machen.
- Ich werde mir alle Mühe geben, damit er niemals merkt, wie ich ihn ausnütze.
- Ich werde ihm alle kleinen Sorgen abnehmen.
- Ich werde alles tun, damit ihn nichts von der Arbeit abhält.
- Ich werde nur noch für meine Familie leben.
- Nie mehr im Leben werde ich etwas tun. Soll er sich mal anstrengen!
- Ich halte nichts von der weiblichen Emanzipation.
- Ich bin doch nicht blöd, ich lasse lieber einen Mann für mich arbeiten.
- Wir leben schließlich im Zeitalter der Gleichberechtigung.
- Er soll nicht denken, dass er mir Vorschriften machen kann, nur weil er mein Geld verdient!
- Ich bin in diesen Dingen so schrecklich ungeschickt.
- Das ist eine Arbeit, die er mir abnehmen muss. Wozu ist er sonst da?
- Wenn man sich wirklich liebt, braucht man nicht gleich einen Trauschein.
- Er ist noch etwas widerspenstig, aber im Bett kriege ich ihn schon ‘rum.
- Ich liebe ihn.
- Er ist eine erstklassige Arbeitsmaschine.
Solche Phrasen sagen Frauen selbstverständlich nur zu einem Mann direkt oder wenn er in Hörweite ist. Sind sie unter sich, sprechen sie von Männern – wenn überhaupt – ganz normal. Etwa so, wie sie von Sachen sprechen würden, oder so, als tauschten sie zusätzliche Bedienungsanleitungen für ein Haushaltsgerät, von dessen Nützlichkeit ohnehin jede überzeugt ist.“
Example 8:
– 6 –Auf der Startseite findet sich am rechten Bildschirmrand eine Abbildung, in der vor gelbem Hintergrund folgender Schriftzug zu lesen ist:
„POLITIKER HAFTEN FÜR IHRE FLÜCHTLINGE“
Klickt man auf dem sich darunter befindenden Link mit dem Schriftzug „Flüchtlingshilfe“, gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Fl%C3%BCchtlingshilfe. Scrollt man auf dieser Seite hinunter, ist am rechten Bildschirmrand eine Landkarte abgebildet, auf der hauptsächlich Europa und ein Teil Eurasiens zu sehen ist. Länder östlich von Deutschland sind rot unterlegt und enthalten den Schriftzug „HIER GIBT´S AUF DIE FRESSE“. Deutschland ist versehen mit drei Dollarzeichen, Strichfiguren, die sexuelle Handlungen vollziehen, sowie einem Mercedes-Benz-Stern.
Zudem ist Deutschland mit den Schriftzügen „FICKI FICKI !!!“ und „gelobtes Land“ markiert. Frankreich ist mit Dollarzeichen, dem Schriftzug „Spielplatz“ sowie mit einem Maschinengewehr versehen. Norwegen, Schweden und Finnland werden mittels Dollarzeichen und dem Schriftzug „Elch- und Blondiejagd“ kenntlich gemacht.
The illustration is available separately at the URL https://de.wikimannia.org/Datei:Fluechtlingskarte.jpg. There it bears the heading “Fluechtlingskarte”.
Example 9:
Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der fett unterlegten Überschrift „Kinder für alle (?)“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:
„Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören und Kinder zu ficken! Was kommt als nächstes? Die siegestrunkene Homo-Lobby hat in ihrem Zentralorgan queer.de bereits einen umfangreichen Forderungskatalog aufgestellt: Vielfachelternschaft, Adoptionsrecht, Leihmutterschaft und Vielehe. Dazu gehört auch die Absicht, das Schutzalter für Kinder herabsetzen zu wollen. Damit ist die „Ehe für alle“ auch die Vorbereitung der „Kinder für alle“. [17]
Konsequenzen: Pädophilen wird das Recht geschaffen, ihre Opfer adoptieren zu dürfen.“
Example 10:
Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der fett unterlegten Überschrift „Kinder für alle (?)“. Im Fließtext darunter findet sich ein Link mit dem Schriftzug „Homo-Lobby“. Mit Klick auf diesen Schriftzug öffnet sich eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Homo-Lobby. Auf dieser Seite scrollt man hinunter bis zu der Überschrift „Antworten und Argumentationshilfen“. Darunter ist folgender Inhalt zu lesen:
„In vielen Diskussionsforen findet man Berufsschreiber, die immer dieselben typischen Propaganda-Phrasen verbreiten:
- Propaganda
- Entgegnung
- „Homosexualität ist keine Krankheit“
- Der Fortpflanzungstrieb dient dazu, Lebewesen zur Fortpflanzung zu führen.
- Er ist bei einem normalen gesunden Menschen auf eine Person des anderen Geschlechts ausgerichtet. Richtet sich der Fortpflanzungstrieb auf etwas anderes, sei es ein Objekt, ein Tier, eine Person gleichen Geschlechts oder ein nicht geschlechtsreifes Kind, dann liegt eine Störung vor.
- Homosexualität ist eine Abnormität.[44]
- „Homosexuelle schaden doch niemandem …“
- … hört man Menschen öfters sagen. Das trifft nur bedingt zu.
– 7 –
- Es trifft nur dann zu, wenn keine Außenwirkung vorliegt. Wenn zwei Personen sich verabreden, sich heimlich zu treffen, um Unzucht zu treiben, und niemand bekommt es mit, dann tritt keine Wirkung nach außen ein.
- Die offen ausgelebte Homosexualität schadet jedoch sehr wohl. Sie setzt ein falsches Vorbild, und kann Kinder und Jugendliche zur Nachahmung animieren. Auch bei Erwachsenen kann sie die Sexualmoral beeinträchtigen. Ein Erwachsener, der das zügellose Treiben mitbekommt, wird sich fragen, warum er selbst sich noch an moralische Normen halten sollte. Das Risiko des Ehebruchs steigt.
- Eine gesunde Gesellschaft mißbilligt daher die offen ausgelebte Homosexualität. Ein Staat, der die offene Homosexualität toleriert, sendet ein falsches Signal.[45]
- „Wir fordern Gleichbehandlung“
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Ein normales Paar aus Mann und Frau, und ein gleichgeschlechtliches Paar sind aber keine gleichen Sachverhalte.
- Aus Mann und Frau können Kinder hervorgehen. Nur sie können eine Familie gründen. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar ist das ausgeschlossen.
- Kinder brauchen stabile Verhältnisse. Es macht also Sinn, wenn Mann und Frau zuvor das Versprechen abgeben, auf Lebenszeit zusammenzubleiben. Das gewährleistet den Kindern eine gute Erziehung. Die Gefahr, daß solche Kinder später kriminell werden, bleibt gering. Es ist also von gesellschaftlichem Nutzen, wenn Mann und Frau eine Ehe schließen.
- Das alles trifft auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht zu. Es gibt kein gesellschaftliches Interesse daran, daß Personen gleichen Geschlechts zusammenbleiben. Daran ist nichts förderungswürdiges.
- Es gibt keinen Grundsatz, unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln.
- Eine vernünftige Gesellschaft fördert das, was ihr nützt, und verurteilt, was ihr schadet.[46]
- „Warum sollen zwei Männer keine Ehe schließen dürfen?“
- Ehe ist per Definition die auf Lebenszeit angelegte Verbindung zwischen Mann und Frau.
- Eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts ist daher logisch unmöglich.
- Die Forderung, gleichgeschlechtliche Paare sollen eine „Ehe“ schließen dürfen, ist ein sprachlicher Mißbrauch. Gemeint ist in Wirklichkeit folgendes: Gleichgeschlechtliche Paare sollen sich registrieren lassen dürfen, und dafür die Rechte erhalten, als ob es sich um Eheleute handeln würde. (Vergleiche: Abgrenzung des Konkubinats von der Ehe)
- Das ist staatlich subventionierte Unzucht.[47]
- „Wir wollen nur unsere Menschenrechte …“
- … wird von manchen Interessenvertretern allen Ernstes behauptet.
- Werfen wir einen Blick in die Menschenrechtskonvention:[48]
- Sie enthält keinen einzigen Artikel, aus dem sich ein Recht auf homosexuelle Handlungen herleiten läßt.
- Im Gegenteil: Artikel 29 Absatz 2 besagt:
- Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
- Jeder Staat hat das Recht, Gesetze zum Schutz der Moral zu erlassen. Insbesondere kann er unsittliche Handlungen strafbewehren.[49]
- „Homosexualität ist angeboren“
- Homosexuelle behaupten gern, ihre Neigung sei angeboren. Das ist eine Lüge.
– 8 –
- Ein solches Gen könnte sich gar nicht weiterverbreiten. Es würde im Evolutionsprozeß ausselektiert.[50]
- Homosexualität ist eine Entwicklungsstörung, die vor allem in der Pubertät durch falsche Einflüsse auftreten kann.
- Es ist daher ein berechtigtes Anliegen, Kinder und Jugendliche vor solchen Einflüssen zu schützen.[51]
- „Homosexualität kommt auch im Tierreich vor …“
- … bekommt man in Diskussionsforen immer wieder zu lesen.
- Ja, selbstverständlich kommen Störungen auch im Tierreich vor! Aus einer Störung im Tierreich versucht man, Normalität beim Menschen abzuleiten.
- Es ist eines der dümmsten Argumente der Homolobby.[52]
- „Wir haben nur eine andere sexuelle Orientierung“
- Linke Rhetorik besteht vorwiegend aus Sprachverbiegungen. Sie erfindet neue, verschleiernde Begriffe, oder deutet bestehende Begriffe um.
- Ein solches Wort ist „Sexuelle Orientierung“. Es suggeriert, es gäbe mehrere gleichwertige, angeborene „Orientierungen“, was das Sexualverhalten betrifft, und verschleiert den Unterschied zwischen normal und pervers.
- Richtig ist aber: Es gibt nur ein normales, natürliches Sexualverhalten, und es gibt Pervertierungen. Diesen Unterschied versucht man, unter den Tisch zu kehren.
- Das sittliche Verhalten ist steuerbar, und Fehlentwicklungen sind korrigierbar.
- Man sollte daher dieses Kunstwort nicht verwenden, sondern Klartext reden und Störungen als solche benennen.[53]
- „Den § 175 wieder einzuführen ist verfassungswidrig“
- Die Unzucht zwischen Männern stand bis 1969 in der Bundesrepublik Deutschland nach § 175 StGB unter Strafe.
- Dieses Gesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 550/52) für verfassungskonform erklärt.
- Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.
- Es ist das legitime Recht eines Volkes, die Sittlichkeit zu schützen, und beeinträchtigende Verhaltensweisen zu sanktionieren.[54]
- „Homosexualität ist normal“
- Wenn ein erwachsener Mann gern mit Kot spielt, und mit seinen Fingern darin rumrührt, was würde man von so einem halten?
- Was würde man von einem Mann halten, der einen Auto-Auspuff zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs benutzt?
- Wenn aber ein Mann sein Geschlechtsteil in den Kot eines anderen Mannes steckt, das soll normal sein?[55]
- „Du bist homophob“
- Kampfbegriff Homophobie
- Linke benutzen gern Kampfbegriffe, um Gegner mundtot zu machen. Das sind Begriffe, die böse klingen, aber auf Dinge ausgeweitet werden, die nicht böse sind.
- Ein Beispiel für so einen Kampfbegriff ist „Rassismus“.
- Versteht man darunter den Willen, fremde Rassen zu unterdrücken oder vernichten, dann ist das tatsächlich etwas Schlimmes. Von den Linken aber wird man schon als „Rassist“ beschimpft, wenn man eine legitime Meinung über eine andere Rasse ausspricht, oder objektive Fakten benennt. Ein legitimes Verhalten wird mit einem sehr verwerflichen Verhalten unter demselben Begriff subsumiert, in einen Topf geworfen. Damit soll das Aussprechen unerwünschter Wahrheiten unterdrückt werden.
- Bei Homophobie denkt man zunächst an Phobie, eine irrationale Angst. Befürchtungen über bestimmte Entwicklungen sind aber rational begründet.
– 9 –
- Der Begriff wird aber auch für andere Sachverhalte verwendet, nämlich Schwulenfeindlichkeit und Schwulenkritik. Auch hier werden zwei verschiedene Dinge in einen Topf geworfen.
- Wer Kritik an gewissen Verhaltensweisen von Homosexuellen übt, ist denen noch lange nicht feindlich eingestellt.
- Man sollte sich von solchen Kampfbegriffen nicht beeindrucken lassen. Derjenige, der sie verwendet, ist der Unseriöse.[56]
- „Die Sitten ändern sich“
- Die Moral ändert sich nicht. Sie verfällt. Moralische Werte verfallen, wenn sie nicht mehr vermittelt werden.
- Die Naturgesetze ändern sich nicht. Folglich können sich auch die daraus resultierenden moralischen Normen, die zur Aufrechterhaltung der zivilisierten Kultur notwendig sind, nicht ändern.
- Was sich ändert, ist die Einsicht des Menschen in die Notwendigkeit solcher Verhaltensnormen.
- Das passiert dann, wenn diese Werte in Bildung und Erziehung nicht mehr weitergegeben werden.
- Das Bildungswesen gehörte daher zu den ersten großen Angriffszielen der 68er.[57]
- „Das Privatleben geht niemandem etwas an“
- Das Problem: Solange nichts nach außen dringt, können Perverse in ihren eigenen vier Wänden tun, was sie wollen. Das kann kein Gesetzgeber verhindern.
- Die sind aber nicht das Problem.
- Das Problem sind Perverse, die ihre Vorliebe öffentlich zur Schau stellen, und damit die sittliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden.
- Problematisch sind auch Perverse, die öffentliche Ämter unterwandern, um ihre eigenen Vorstellungen von Recht und Gesetz durchzusetzen.
- Als der § 175 noch galt, konnte man nicht so einfach an die Öffentlichkeit gehen. Denn das hätte sofort ein Strafverfahren nach sich gezogen.
- Die Gesellschaft muß nicht tolerieren, daß Perverse ihre Abartigkeit vor Kindern und Jugendlichen als normal hinstellen.
- Eine Demokratie muß nicht hinnehmen, wenn eine Minderheit versucht, der Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen.[58]
- „Ihr seid intolerant“
- Wir sollen tolerant sein, sagt man uns. Warum?
- Eine zivilisierte Gesellschaft braucht Regeln, deren Mißachtung sie sanktioniert. Nur in seltenen Ausnahmefällen läßt man einen Regelverstoß durchgehen. Man toleriert ihn.
- Unseren Kindern bringt man aber bei, sie sollen Verstöße gegen die naturgegebene Wertordnung immer tolerieren. Hier wird der Begriff ins Gegenteil verkehrt. Statt ausnahmsweises Dulden lehrt man unseren Kindern die permanente Mißachtung von Normen.
- „Erziehung zur Toleranz“ ist ein Euphemismus, und bedeutet in Wirklichkeit Erziehung zum Regelbruch. Es ist das genaue Gegenteil von Wertevermittlung.[59]
- „Minderheiten haben auch Rechte“
- Die Minderheit bestimmt über die Mehrheit! Wie ist soetwas möglich?
- Ganz einfach: Es kommt nicht darauf an, was die Mehrheit will, sondern was die Mehrheit sagt.
- Wenn eine kleine Lobbygruppe ihre Forderungen stellt, und der Rest schweigt, hat das die Wirkung einer Stimmenthaltung.
- Die Politik geht den Weg des geringsten Widerstandes und erfüllt die Forderungen der Lobbygruppe.
– 10 –
- Um den Irrsinn zu stoppen, darf die Mehrheit nicht länger schweigen. Sie muß den Mund aufmachen, und ihre Meinung klar und deutlich kundtun.
Es wurde der frei zugängliche Bereich geprüft.
Begründung für den Indizierungsantrag:
Das Angebot http://de.wikimannia.org ist nach Auffassung der KJM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, da es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Das Angebot ist mindestens als jugendgefährdend einzustufen.
Das Angebot enthält frauenfeindliche Inhalte, die unter dem Deckmantel einer Ideologiekritik am Feminismus dargeboten werden (see Example 1).
So wird beispielsweise die Vergewaltigung einer Frau durch einen Mann als Straftatbestand innerhalb einer Ehe grundsätzlich infrage gestellt. Es wird dabei auf feministische Verschwörungstheorien hingewiesen, wonach „der Beischlaf per Definition eine Vergewaltigung“ sei (see Example 2):
„Die Achtundsechziger schufen für eine kurze Zeit sexuelle Freiheit, sowohl für den Mann als auch für die Frau. Heute ist für die Frau der Sex auch außerhalb der Ehe erlaubt und wird „sexuelle Selbstverwirklichung genannt, aber für den Mann ist Sex nun auch in der Ehe strafbewehrt und wird Vergewaltigung genannt.“
„von der in diesem Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Falschbeschuldigung wird in der Regel im Zuge einer Trennung Gebrauch gemacht, wenn die Frau den Vater ihrer Kinder entsorgen will.“
Im Umkehrschluss werden hier weibliche Betroffene pauschal als Lügnerinnen diffamiert, während Männer in eine Opferrolle verschoben werden. Dieser Argumentation liegt eine frauenverachtende, patriarchalische Haltung zu Grunde, wonach Männer im Rahmen einer vermeintlichen ehelichen Reproduktionspflicht stets Anrecht auf Sex hätten.
Zudem werden Frauen pauschal als untreu, „ehebrecherisch“, „faul“, ausbeuterisch, dümmlich, minderwertig oder den Männern untergeordnet beschrieben (see Example 3, 4, 5, 6, 7). Dies zielt darauf ab, Frauen losgelöst von individuellen Eigenschaften allein auf der Grundlage ihres Geschlechts als verachtenswert und unwürdig darzustellen. Dadurch kann Frauenhass innerhalb einer Gesellschaft befördert werden.
Weiterhin werden im vorliegenden Angebot Flüchtlinge im Kollektiv in das terroristische, gewaltbereite Spektrum gerückt (see Example 8: „Spielplatz“ in Kombination mit Maschinengewehr-Abbildung). Ängste, dass durch Migration die Terrorgefahr in Europa steigt, werden somit in den Beiträgen gezielt verstärkt. Außerdem werden Flüchtlinge diffamiert, indem als einer der Hauptfluchtursachen die Befriedigung ihrer angeblichen sexuellen Triebe genannt wird (see Example 8: „FICKI FICKI !!!“ und „Elch- und Blondiejagd“) und dabei existenzielle Nöte der Betroffenen verschwiegen werden. Durch diese diskriminierenden Inhalte kann eine generelle Feindlichkeit gegenüber Menschen mit Fluchthintergrund hervorgerufen oder bestärkt werden, was wiederum den Gedanken der Völkerverständigung konterkariert.
Darüber hinaus werden im besagten Telemedienangebot sexuelle Minderheiten verunglimpft. So werden quere [sic!] Menschen pauschal als pädophil beschimpft und Homosexualität als „Entwicklungsstörung“ abgeurteilt (see Example 9, 10):
„[…] Die siegestrunkene Homo-Lobby hat in ihrem Zentralorgan queer.de bereits einen umfangreichen Forderungskatalog aufgestellt: Vielfachelternschaft, Adoptionsrecht, Leihmutterschaft und Vielehe. Dazu gehört auch die Absicht, das Schutzalter für
– 11 –Kinder herabsetzen zu wollen. Damit ist die „Ehe für alle“ auch die Vorbereitung der „Kinder für alle“. [17]
Konsequenzen: Pädophilen wird das Recht geschaffen, ihre Opfer adoptieren zu dürfen.“
„[…] Der Fortpflanzungstrieb dient dazu, Lebewesen zur Fortpflanzung zu führen. Er ist bei einem normalen gesunden Menschen auf eine Person des anderen Geschlechts ausgerichtet. Richtet sich der Fortpflanzungstrieb auf etwas anderes, sei es ein Objekt, ein Tier, eine Person gleichen Geschlechts oder ein nicht geschlechtsreifes Kind, dann liegt eine Störung vor. Homosexualität ist eine Abnormität. […]“
„[…] Wenn ein erwachsener Mann gern mit Kot spielt, und mit seinen Fingern darin rumrührt, was würde man von so einem halten?
Was würde man von einem Mann halten, der einen Auto-Auspuff zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs benutzt?
Wenn aber ein Mann sein Geschlechtsteil in den Kot eines anderen Mannes steckt, das soll normal sein? […]“
„[…] Die Gesellschaft muß nicht tolerieren, daß Perverse ihre Abartigkeit vor Kindern und Jugendlichen als normal hinstellen.
Eine Demokratie muß nicht hinnehmen, wenn eine Minderheit versucht, der Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen […]“
In this way, the offer contributes to fomenting hatred towards women, refugees or sexual minorities. Values of our democratic social order, such as tolerance towards different social groups, respect and consideration are undermined. Children and young people in particular are at risk of becoming insecure and disoriented as a result of this content. With regard to adolescents with an already existing hostile attitude, there is a danger of radicalisation.
A predominant reporting interest in the above-described contents in this form cannot be assumed. Rather, the retrievable material is used specifically to defame the above-mentioned groups of people. As a result, the representations do not serve to provide information in the public interest.
The freedoms of expression and information under Article 5(1) GG must be observed. Interference with these constitutionally guaranteed freedoms can be justified under Article 5 (2) of the Basic Law on the basis of the legal provisions for the protection of minors. In the present case, within the framework of a case-by-case balancing of interests, it must be determined that, taking into account the contents detailed above, the interests of the protection of minors clearly outweigh the rights guaranteed in Article 5 (1) of the Basic Law: Fundamental ethical values of our democratic social order, such as tolerance and respect for the various social groups, are undermined by this offer. Women, non-heterosexual people as well as refugees and
asylum seekersclaimants of asylum from war and crisis areas are discriminated against. As a result, restrictions on the freedoms of expression and information are justified.Conclusion:
According to Section 7 (4) of the Rules of Procedure of the Commission for the Protection of Minors in the Media (GVO-KJM), applications of the KJM for inclusion in the List of Media Harmful to Young Persons pursuant to Section 18 (6) JuSchG are made by the chairperson.
Accordingly, the inclusion of the offering in the List of Media Harmful to Young Persons is advocated.”
Die Verfahrensbeteiligte konnte nicht form- und fristgerecht über die Absicht der Bundesprüfstelle, über den Indizierungsantrag der KJM in der Sitzung vom 9. Januar 2020 zu entscheiden, unterrichtet werden, da eine ladungsfähige Anschrift nicht zu ermitteln war. Eine Zustellung an die im Impressum angegebene Adresse war nicht möglich.
For further details of the facts and the dispute, reference is made to the contents of the examination file and to the internet offer. The members of the 12-member panel have viewed the internet offer “online”.
Reasons
Das Internetangebot http://de.wikimannia.org war antragsgemäß zu indizieren.
Gemäß § 18 Abs. 6 Halbsatz 1 JuSchG sind Telemedien zu indizieren, wenn die KJM – wie im vorliegenden Fall – den Indizierungsantrag gestellt hat. Ein Antrag der KJM hat somit, im Gegensatz zu anderen Anträgen oder Anregungen, eine präjudizielle Wirkung, welche dem Grundsatz der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugendschutzentscheidungen von Bund und Ländern entspricht (vgl. Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 18 Rn. 100).
Einem Indizierungsantrag der KJM ist nach § 18 Abs. 6 Halbsatz 2 JuSchG nur dann nicht zu entsprechen, wenn dieser offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Gremien der Bundesprüfstelle unvertretbar ist. Beide Alternativen sind vorliegend nicht einschlägig. Dem Angebot kommt nach gefestigter Spruchpraxis der Bundesprüfstelle eine sozial-ethisch desorientierende Wirkung zu, wie das Tatbestandsmerkmal „Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist. Nach Ansicht des Gremiums entspricht die Annahme der jugendgefährdenden Wirkung des verfahrensgegenständlichen Internetangebots aus nachfolgenden Gründen der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle:
The content of the offer discriminates against women, homosexuals and asylum seekers claimants of asylum.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind Medien u.a. dann jugendgefährdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen oder wenn sie Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahelegen.
Der Inhalt eines Mediums ist ferner dann jugendgefährdend, wenn dieser das namentlich aus Art. 3 und 4 GG ersichtliche Toleranzgebot und den Grundsatz der Gleichheit der Rechte aller Menschen verletzt. Zu den von der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle entwickelten und von der Rechtsprechung und Literatur anerkannten (vgl. z.B. VG Köln, MMR 2008, 358, 359; Roll, in Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/Gutknecht, Jugendschutzrecht, 3. Aufl., § 18 JuSchG, Rn. 6) Fallgruppen jugendgefährdender Medien zählen daher auch solche, die Menschengruppen diskriminieren. Solche Medien sind in der Lage, grundlegende ethische Werte der demokratischen Gesellschaftsordnung wie Toleranz und Respekt gegenüber den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und vor anderen Lebensweisen zu untergraben.
Unter Diskriminierung wird hier allgemein die Benachteiligung von einzelnen Menschen oder Menschengruppen aufgrund von Merkmalen wie sozialen Gewohnheiten, sexueller Neigung
oder Orientierung, Sprache, Geschlecht, Behinderung oder äußerlichen Merkmalen verstanden.
Ausgangspunkt jeder Diskriminierung ist die Konstruktion von Differenz. Mit einer Diskriminierung ist eine bewusste Trennung, das Treffen von Unterscheidungen oder aber auch ein Aussondern gemeint. Diskriminierung stellt eine ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von Gruppen und Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund dar. Formen der Diskriminierung sind eine Kontaktvermeidung, Benachteiligung beim Zugang zu Gütern und Positionen, Boykottierung oder eine persönliche Herabsetzung (www.menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/glossar/diskriminierung).
The contents of the telemedia offer suggest an image of women which is contrary to the principle of equal rights for men and women. It contains statements according to which women are described sweepingly as unfaithful, lazy, stupid and calculating because of their gender.
The intention is to give the impression that women are systematically favoured over men by the legislator. For example, the rape of a woman within a marriage is criticised as a criminal offence and described as “one of the possibilities of false accusation created in this law”. In this context, female victims are sweepingly portrayed as liars and men as victims of false accusations.
This makes people despicable, marginalised and violates their claim to social respect solely on the basis of their gender.
Likewise, the telemedia offer defames minorities of sexual orientation. For example, homosexuals are sweepingly portrayed as paedophiles and homosexuality is called “perverse”, “aberration” or “fornication”, among other things. The impression is given that there is a so-called “homo lobby” that tries to impose its will on society and to undermine a noble transmission of values.
In the same way, minorities of sexual orientation are defamed in the telemedia offer. For example, homosexuals are depicted as paedophiles and homosexuality is called “perverted”, “aberration” or “fornication”. The impression is given that there is a so-called “homo lobby” that tries to impose its will on society and to undermine a noble transmission of values.
This content is likely to stir up or intensify resentment towards homosexuals and create a hostile climate towards homosexuals.“”
Furthermore, in various articles and graphics of the present offer, asylum seekers claimants of asylum are collectively portrayed as ready for violence and defamed to the effect that the satisfaction of their assumed sexual urges is the reason for their flight to Europe. The pressure of suffering and existential needs of refugees are not represented in the statements and, in addition, are played down by focusing on alleged violence-based and sexual motives for flight. This can create or promote a hostile attitude towards people with a refugee background.
Maßstab für die Bewertung einer jugendgefährdenden Wirkung von Medien sind gefährdungsgeneigte, weil für die Inhalte des Mediums empfängliche Minderjährige. Andere Minderjährige bleiben bei der Beurteilung der jugendgefährdenden Wirkungen außer Betracht (stRspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1971 – 1 C 31.68 – BVerwGE 39, 197 und vom 31. Mai 2017 – 6 C 10.15 – BVerwGE 159, 49 Rn. 40; Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 17 ff.; Roll, in: Nikles u.a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 4).
Das Gremium hat bei der Bestimmung des Kreises der gefährdungsgeneigten Minderjährigen insbesondere auf die Phase der Adoleszenz fokussiert. Hier fallen die Entwicklungsaufgaben
Ablösung vom Elternhaus bei zeitgleicher Orientierungssuche und einem hohen Zugehörigkeitsbedürfnis mit den Aufgaben der Identitätsfindung/-ausbildung und der Etablierung eines eigenen Werte- und Normensystems zusammen (Eschenbeck, H., & Knauf, R.-K. [2018]. Entwicklungsaufgaben und ihre Bewältigung. In A. Lohaus [Hrsg.]. Entwicklungspsychologie des Jugendalters (S. 23-50). Berlin: Springer; Hellenschmidt, T. [2017]. Psychosexuelle Entwicklung und sexuelle Präferenzstruktur. DNP – Der Neurologe & Psychiater, 18[4], 23-28; Reinemann, C., Nienierza, A., Fawzi, N., Riesmeyer, C., & Neumann, K. [2019]. Jugend-Medien-Extremismus. Wiesbaden: Springer.). In dieser Phase der Suche nach Provokations- und Abgrenzungsmöglichkeiten zu Bestehendem sowie Vulnerabilität und Sensitivität für die verschiedenen politischen Einstellungen, zu vertretende Werte und Normen und einem hohen Gruppenzugehörigkeitsbedürfnis, welches wiederum die Identitätsfindung durch die klaren Unterschiede der Eigen- zur Fremdgruppendefinition fördert, sind Jugendliche besonders anfällig für einfach verfolgbare Überzeugungen, Gruppenbindungen und charismatische Führungspersönlichkeiten. Jugendaffin vermittelte Medieninhalte können hierbei Prozesse wie die Übernahme von politischen Ideologien begünstigen, initiieren oder als Katalysatoren bestärken (Reinemann et al., 2019).
Dabei kann jedoch nicht von einer pauschalen Gefährdung aller Jugendlichen ausgegangen werden, die Wirkung von Medieninhalten ist – entsprechend der Orientierung am gefährdungsgeneigten Jugendlichen – abhängig vom multikausalen Zusammenspiel biologischer, psychologischer und kognitiver Faktoren. So ist die Gefährdungsneigung abhängig von soziodemografischen Ausprägungen, von der Emphathiefähigkeit sowie der Zugehörigkeit zu einer der Ideologie zugewandten Peergroup bzw. dem Wunsch nach Zugehörigkeit zu der selbigen (peer pressure). Weitere relevante Einflussfaktoren sind überdies, wenn selbst Diskrimination oder Deprivation subjektiv wahrgenommen wird, eine ungerechte Behandlung im gesellschaftlichen System antizipiert wird und / oder positive Einstellungen zu politischen Parteien mit entsprechender Gesinnung bestehen (z. B.: Hofmann, W., Baumert, A., & Schmitt, M. [2005].
Als gefährdungsgeneigt gelten im vorliegenden Kontext Kinder und Jugendliche, die in einem Umfeld aufwachsen, aufgrund dessen sie sich im gesellschaftlichen System ungerecht behandelt fühlen, was die naheliegende Gefahr birgt, dass die erlebte Ungerechtigkeit auf Ausländerinnen und Ausländer projiziert wird. Gefährdungsgeneigt sind ferner Kinder und Jugendliche, die in patriarchalischen Verhältnissen sozialisiert sind und die bereits auf eine homophobe Grundeinstellung ansprechen.
Es muss schließlich gute Gründe für die Einschätzung geben, dass diese gefährdungsgeneigten Minderjährigen Einstellungen und Verhaltensweisen entwickeln, die auch auf den sozialethisch desorientierenden Inhalt des Mediums zurückzuführen sind. Ob ein derartiger Wirkungszusammenhang nahe liegt, ist auf der Grundlage der aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen (Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2019 – BVerwG 6 C 18.18).
Für die Annahme eines entsprechenden Wirkungszusammenhangs sprechen aktuelle Erkenntnisse zu Gefährdungsphänomen, die sich aus der Mediennutzungsrealität von Kindern und Jugendlichen für deren Persönlichkeitsentwicklung ergeben (Brüggen, N., Dreyer, S., Gebel, C., Lauber, A., Müller, R., & Stecher, S. [2019]. Gefährdungsatlas. Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus denken. Zukunftssicher handeln. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien [Hrsg.], Bonn.). Bezogen auf das verfahrensgegenständliche Angebot sind dies die Gefährdungsphänomene „Extremistische Inhalte“ und „Propaganda“. Die Erkenntnisse zu diesen
Gefährdungsphänomenen werden folgend als direkte Auszüge aus dem Gefährdungsatlas wiedergegeben. Sekundärzitierte Quellenangaben sind ebendort aufzufinden.
„Extremistische Inhalte sind Aussagen, Ansprachen und Positionen, die eine ins Extrem gesteigerte Gesellschafts- oder Systemkritik beinhalten, durch die die Institutionen und Normen der bestehenden Ordnung grundlegend delegitimiert werden. Die Delegitimation basiert auf absoluten Wahrheitsansprüchen und polarisiert die Gesellschaft in eine Eigen- und eine Fremdgruppe. Einhergehen können Delegitimation und Polarisierung mit Gewaltaufrufen, deren Ziel es ist, die gegebene Ordnung grundlegend zu verändern. Besonders amtliche Extremismusdefinitionen beziehen Gewaltaufrufe mehrheitlich mit ein (Neugebauer 2010, S. 5 f.). Sozialwissenschaftliche Definitionen schließen dagegen auch solche Formen ein, die die gegebene Ordnung nicht per se beseitigen wollen (ebd.). Sie können z. B. Rückzugsaufrufe als Form des Widerstandes zum Inhalt haben.“ (Brüggen et al., 2019, S. 95)
„Mit Blick auf den Kontakt mit extremistischen Inhalten werden Kinder und Jugendliche primär als Rezipierende gedacht. Wesentlich bedeutsamer ist zweitens, dass ältere Kinder und Jugendliche vor allem Soziale Online-Netzwerke zur Kommunikation und Vergemeinschaftung nutzen. Wenn sie dort mit extremistischen Inhalten in Kontakt kommen, können sie sich über diese austauschen, diese selbst erstellen, weiterverbreiten und sich unter Umständen eigene digitale Sozialräume schaffen, in denen sich extremistische Haltungen herausbilden bzw. verstärken (Kiefer et al. 2018) (Algorithmische Empfehlungssysteme von Online-Inhalten). Hier agieren Kinder und Jugendliche in Kommunikations- und Interaktionszusammenhängen und produzieren die Inhalte ggf. selbst.“ (Brüggen et al., 2019, S. 96)
„Propaganda ist eine strategische Kommunikation mit dem Ziel, politische oder religiöse Ideologien bzw. Glaubensinhalte zumeist mittels technischer Hilfsmittel auf gesamtgesellschaftlicher, gruppenspezifischer und individueller Ebene wirksam werden zu lassen. Fake News sind in diesem Zusammenhang ein wichtiger Bestandteil propagandistischer Aktivitäten in Sozialen Online-Netzwerken. […] Propaganda ist oftmals verbunden mit Allgemeingültigkeit beanspruchenden Inhalten, die mithilfe emotionalisierender und polarisierender Darstellungsformen auf die Veränderung der sozialen Wertigkeit und der öffentlichen Interpretation real vorhandener Phänomene abzielen. Propaganda lässt sich nicht auf die Verbreitung von Fake News verengen. Vielmehr nimmt sie Bezug auf als wahr angesehene Ereignisse und Sachverhalte, deren Wertigkeit und Interpretation sie verändern möchte. Verschwörungstheorien sind hierfür ein mögliches Beispiel. Sie beziehen sich im Kern auf ein zumeist gesamtgesellschaftlich diskutiertes Phänomen, bewerten es jedoch als ein Problem, das dem als Eigengruppe angesprochenen Personenkreis schadet und identifizieren als seine Ursache einen Täterkreis, der zumeist aus abwertend beschriebenen Minderheiten oder als abgehoben geltenden Eliten besteht. An dieser Stelle hat Propaganda Schnittmengen mit Populismus und Extremismus.“ (Brüggen et al., 2019, S. 137).
Die Annahme eines Wirkungszusammenhangs bestätigt sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen gesellschaftlichen Debatte über den Stand der Gleichberechtigung von Mann und Frau, die u.a. auf die 2017 gestartete #metoo-Bewegung gegen Sexismus und sexuelle Belästigung zurückgeführt werden kann. Öffentlich diskutiert werden zudem regelmäßig Themen wie die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit und Loslösung von traditionellen Rollenbildern. Bei der medialen Verbreitung von frauendiskriminierenden Inhalten besteht daher die Gefahr, dass Kinder und Jugendlichen einen diskriminierenden Umgang mit Frauen weniger in Frage stellen und in ihr eigenes Verhalten übernehmen. Speziell bei jugendlichen Rezipientinnen, die selbst von entsprechender Diskriminierung betroffen sind, kommt hinzu, dass sich bei ihnen eine
Leidensbereitschaft verstärkt, aufgrund derer sie die Schlechtbehandlung ihrer Person weiter hinnehmen.
Zudem ist die Gleichstellung von Homosexuellen ebenfalls ein für die Öffentlichkeit relevantes Thema. Insbesondere das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Jahr 2017 hat zu einer Debatte über den Stand der Gleichstellung von homosexuellen mit heterosexuellen Menschen geführt. Gerade auf Jugendliche, die sich noch in der sexuellen Findungsphase befinden, wirkt die von dem Angebot ausgehende Diskriminierung Homosexueller besonders gravierend. Es besteht die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche die Diskriminierung homosexueller Menschen in ihr eigenes Denken und Verhalten übernehmen.
Ferner werden aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen aktuell intensive Debatten zu den Themen Zuwanderung und Integration geführt. Die in der Öffentlichkeit wahrnehmbare, teils äußerst undifferenzierte Haltung gegenüber geflüchteten Menschen ist geeignet, in der Wahrnehmung von gefährdungsgeneigten Jugendlichen als reale Bedrohungslage interpretiert zu werden, die von der Mehrheit der Gesellschaft geteilt wird. Es ist naheliegend, dass Jugendliche, in deren sozialem Umfeld eine ausländerfeindliche Einstellung vorherrscht und die aufgrund der Komplexität der politischen und gesellschaftlichen Gesamtzusammenhänge auf der Suche nach für sie einfachen Lösungen sind, sich mit ihren Ängsten und Verunsicherungen in dem verfahrensgegenständlichen Angebot ernst genommen fühlen. Dies begründet die Gefahr, dass sie in ihrer Einstellung bestärkt werden und sich dies auch in feindseligen Verhaltensweisen gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund in ihrem Alltag ausdrücken kann.
Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie sich das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG im Verhältnis zur Jugendgefährdung auswirkt.
Folglich muss eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem verfassungsrechtlich garantierten, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG abgeleiteten Jugendschutz (BVerfG, 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130) stattfinden.
Gerät der Jugendschutz in Widerstreit mit der Meinungsfreiheit, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 11.1.1994 – 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1) grundsätzlich eine fallbezogene Abwägung zwischen dem mit der Indizierung verfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Meinungsfreiheit geboten. Aus dem Begriff der gebotenen Abwägung folgt, dass der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene, nämlich bei Auslegung und Anwendung beschränkender Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, angemessen Rechnung zu tragen ist. Um zu der erforderlichen Abwägung zu kommen, bedarf es einer vorgelagerten Ermittlung der Belange des Jugendschutzes, ebenso wie der Belange der Meinungsfreiheit.
Kinder und Jugendliche sind in ihrem Verhältnis zur Gemeinschaft und zur Rechtsordnung altersbedingt noch nicht gefestigt.
Um die Entwicklung hin zur gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu gewähren, sind für die Ermittlung der Belange des Jugendschutzes die Erziehungsziele, die in einer Gesellschaft etabliert sind und fokussiert werden von tragender Bedeutung. Grundlegend soll die Erziehung als Hilfe dienen bei der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit durch den Erwerb von selbstbezogener Kompetenz (Ich-Kompetenz, z. B. Selbstbestimmung, -verantwortung, Reflexivität), der Sozialkompetenz (z. B. Toleranz, Mitmenschlichkeit, Rücksichtnahme) und der Sachkompetenz (z. B. Sachkenntnisse, -verstand, Sachlichkeit) (Wiater, W. [2013]. Erziehen und Bilden. Augsburg: Auer Verlag.).
Aufgrund der bereits angesprochenen noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsaufgaben von Kindern und Jugendlichen wie der Etablierung eines eigenen Werte- und Normensystems sowie politischer Einstellungen und der damit einhergehenden leichteren Beeinflussung – auch durch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Aussagen und Inhalte – ist Erziehung eine notwendige und absichtsvolle Hilfe der Erwachsenengeneration bei der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu mündigen Persönlichkeiten (Wiater, 2013). Erziehung zielt somit auf die Einstellungen und Verhaltensweisen eines anderen ab und ist ein Versuch der Fremdeinwirkung durch die Gesellschaft, Medienvorbilder, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und weiteren, für die es einer gesellschaftlichen Legitimation bedarf (Carle, U. (2010). Erziehung des Menschen als Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung. In A. Kaiser, D. Schmetz, P. Wachtel & B. Werner. Bildung und Erziehung. Stuttgart: Kohlhammer; Wiater, 2013). Von einer gesellschaftlichen Legitimation ist eine staatliche strikt zu unterscheiden, da diese in diesem Kontext gerade nicht gemeint ist.
Es besteht somit ein gesellschaftlicher Konsens über Erziehungsziele und sie sind durch Werte und Normen bestimmt, die aus der Verfassung abgeleitet werden können. In Deutschland bietet das Grundgesetz (Art. 1-20) das Fundament für die Werte- und Normvorstellungen in der Gesellschaft.
Welche relevanten Erziehungsziele zurzeit gesellschaftlich etabliert und so auch von den Erziehenden als relevant erachtet werden, zeigt bspw. die Forsa-Studie Werteorientierung und Werteerziehung. Ergebnisse einer Befragung von Lehrerinnen und Lehrern sowie von schulpflichtigen Kindern (2018, Daten online verfügbar unter:
https://www.vbe-nrw.de/downloads/PDF%20Dokumente/forsa_Auswertung_NRW_Wertorientierung _und_Werterziehung.pdf). Bundesweit wurden hier 1.111 nach einem systematischen Zufallsverfahren ausgewählte Eltern schulpflichtiger Kinder sowie 1.185 Lehrerinnen und Lehrer allgemeinbildender Schulen online befragt.
Folgenden Bildungs- und Erziehungszielen wurden mit 90 % oder mehr Zustimmung eine Wichtigkeit durch die Eltern zugesprochen: Eigenverantwortliches Handeln, Förderung des selbstständigen Lernens, Erwerb sozialer Kompetenzen, Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, Erwerb der Konfliktfähigkeit / der friedliche Umgang mit Konflikten, Anerkennung gesellschaftlicher Grundwerte, Achtung der Menschenrechte, Vorbereitung auf das zukünftige Leben. Lehrkräfte stuften darüber hinaus mit ebenfalls 90 % Zustimmung oder mehr die Schaffung von Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, Einüben von Toleranz, Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern und die Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung / Demokratieerziehung als (sehr) wichtig ein.
Auch der Einsatz für Frieden (Eltern: 72 %, Lehrerinnen und Lehrer: 86 %) und die Anerkennung von kultureller Vielfalt (Eltern: 70 % / Lehrerinnen und Lehrer: 89 %) erhielten eine sehr hohe Zustimmung als relevante, zu vermittelnde Werte in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
Hiermit konform gehen auch die Ergebnisse anderer Studien, beispielsweise jener von der Vodafone Stiftung Deutschland (2015, online verfügbar unter: https://www.vodafone-stiftung.de/alle_publikationen.html.) durchgeführten Erhebung „Was Eltern wollen?“: u. a. wurde hier die Erziehung zu Hilfsbereitschaft von 79 % und zur Toleranz von 68 % der Befragten als relevante Erziehungsziele eingestuft. Auch hieran verdeutlicht sich, dass Inhalte des Indizierungsgegenstandes bzw. jener, die den Tatbestand der Diskriminierung erfüllen, gesellschaftlich als relevant erachtete und akzeptierte Erziehungsziele, wie die Anerkennung der gesellschaftlichen Grundwerte oder aber auch dem Einüben von Toleranz diametral zuwiderlaufen.
Auch der Einwand, wonach es für Kinder und Jugendliche besser sei, sich mit jeglichen Meinungen auseinandersetzen zu können, kann vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar lebt eine Demokratie von dem Bestehen und der kritischen Auseinandersetzung vielfältiger Meinungen. Eine meinungsbildende Auseinandersetzung ist jedoch dann nicht möglich, wenn eine Meinung einseitig und aus dem Kontext gerissen präsentiert wird. Das Angebot bietet keine Ansatzpunkte einen Diskurs zu eröffnen, sondern vermittelt im Gegenteil die Botschaft, die einzige Wahrheit ans Licht zu bringen, was für gefährdungsgeneigte Jugendliche jedoch nicht zweifelsfrei zu erkennen ist.
In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt die Freiheit der Meinungsäußerung und -verbreitung jeder natürlichen Person. Dies setzt die Freiheit der Meinungsbildung voraus, die daher gleichfalls von dem umfassenden Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst wird. Zum sachlichen Gewährleistungsbereich gehört die „Meinung“, die, anders als die Tatsachenbehauptung, durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (Sachs/Bethge, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 5 GG, Rn. 24 ff.). Auch Tatsachenbehauptungen sind insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Nur die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem Schutzbereich heraus, weil sie zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen kann (BVerfG, 11.1.1994 – 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1 (15)).
Das geprüfte Medium fällt, unbeschadet dessen, dass es jugendgefährdend ist, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG bestimmten Schrankenvorbehalt zugunsten des Jugendschutzes bereits eine erste Gewichtung vornimmt. Das verfassungsrechtlich herausgehobene Interesse an einem effektiven Jugendschutz unterliegt also zwar einer Wechselwirkung mit der grundlegenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte. Bei dieser ist aber stets dem bedeutsamen Rang des Schutzauftrages für die Jugend (BVerfGE 30, 336, 348) Rechnung zu tragen.
Opinions that are in the foreground in the offer that is the subject of the proceedings can be considered to be, on the one hand, the statements according to which there is a systematic preferential treatment of women over men in the Federal Republic of Germany, which is reflected in laws and case law. Furthermore, the thesis is disseminated that women have predominantly negative character traits, which are expressed, among other things, in the fact that they are interested in securing themselves financially at the expense of a man without having to make a contribution to the income themselves.
The content of the telemedia offer also contains the opinion that homosexuals are to be equated with paedophiles and that there are efforts on their part to impose their interests on the rest of society, contrary to the nature of a democracy. Also relevant are the statements according to which asylum seekers claimants of asylum are generally attributed the readiness to commit acts of violence.
The question raised about the discrimination of men in our society is in itself still subject to the exercise of freedom of expression, as it is legitimate in a free, democratic state under the rule of law. However, the offer discriminates against women, refugees and minorities of sexual orientation through its extremist and propagandistic presentation. This undermines values of our democratic social order, such as tolerance towards different social groups, respect and consideration, which is diametrically opposed to the educational goals on which there is consensus in society.
The balancing of the interests therefore shows that the right of the parties to the proceedings to freedom of expression must take a back seat to the protection of minors.
A decision on the grounds of insignificance pursuant to Section 18 (4) JuSchG is out of the question in view of the fact that the medium of the Internet is widespread and easily accessible to children and adolescents, so that it cannot be assumed that it is only slightly widespread.
The Internet offering is harmful to minors, but in the opinion of the Board it does not violate a penal provision mentioned in Article 18 (2) No. 4 JuSchG and was therefore to be included in Part C of the List pursuant to Article 18 (2) No. 3 JuSchG.
The following distribution and advertising restrictions result from the indexing decision:
Interstate Treaty on the Protection of Minors in the Media (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV):
§ 4 JMStV – Inadmissible offerings
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
- Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
- Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
- zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorgezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
- grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
- den Krieg verherrlichen,
- gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
- pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
- in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
- in sonstiger Weise pornografisch sind,
- in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 6 Protection of minors in advertising and teleshopping
(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Eine Klage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
The action is to be directed against the Federal Republic of Germany, represented by the Federal Review Board (Section 25 (1), (2), (4) JuSchG; Section 42 VwGO). It has no suspensive effect.
Hint:
For more information, please visit the www.justiz.de website.
Hannak
CS
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Remarks
- The passages marked in orange have been censored by the authority.
- The operator Joel Castro is not named as a party to the proceedings, but the Turkish office service provider Koc Ofis Hizmetleri Holding. Due to this formal error and the failure to grant a “legal hearing”, the indexing procedure was illegal and is therefore invalid.
- See: Refutation of the WikiMANNia operator
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