Urheberrecht

Das Urheberrecht ist für WikiMANNia ein wichtiges und spannendes Thema, welches zukünftig mehr Raum einnehmen wird.

Schon wenige Jahre nach dem Start des Projektes stellten wir fest, dass der oft gehörte Satz „das Internet vergisst nichts“ so nicht stimmt. Ständig verschwinden einzelne Dokumente bis hin zu umfangreichen Webseiten, nicht selten von einem Tag auf den anderen und oft auch ohne Vorankündigung. Beispielsweise wurde das Familienportal familyfair im Juni 2009 unter anderen von Eva Herman zur „Förderung einer neuen Wertschätzung der Familie in Kultur, Politik und Gesellschaft“ gestartet. Sehr schnell wurden viele und vor allem hochwertige Inhalte zum Themenkreis erstellt. Das Familienportal wurde allerdings im Dezember 2010 überraschend geschlossen und die Inhalte sind – wohl unwiederbringlich – verloren. Die WikiMANNia-Redaktion bedauert sehr, von diesen Inhalten keine Kopien zu haben. In der Folge ist WikiMANNia dazu übergegangen, ganze Webseiten in einem eigenen Webarchiv und Einzel­dokumente in einer Medien­daten­bank zu sichern.

Was WikiMANNia für das Internet ist, das gibt es für Bücher in Deutschland seit 1913. Die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main – 2006 in „Deutsche National­bibliothek“ umbenannt – hat in ihrer Funktion als Archiv­bibliothek die Aufgabe, „die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke und die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutsch­sprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutsch­sprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremd­sprachigen Medienwerke über Deutschland im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen“. Die selbe Aufgabe hat sich WikiMANNia – wenn auch in wesentlich bescheidenerem Umfang – für das Internet gestellt.

Damit die National­bibliothek ihre Aufgabe erfüllen kann, müssen von jeder in Deutschland erschienenen Veröffentlichung der Deutschen Bibliothek zwei Exemplare zur Archivierung übergeben werden. Der Börsenverein schloss schon von 1963 an alle Mitglieder, die keine Exemplare an die Deutsche Bibliothek ablieferten, aus dem Verein aus. 1969 machte dann der Bundestag mit dem „Gesetz über die Deutsche Bibliothek“, die damit bundes­unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wurde und der Rechtsaufsicht des Bundes­innen­ministeriums unterstand, die Ablieferungs­pflicht (Pflicht­exemplar) zu einer gesetzlichen Verpflichtung. Die Abgabe hat bis auf wenige Ausnahmen unentgeltlich zu erfolgen. Zweck des Pflicht­exemplar­rechts ist heute vorrangig die möglichst vollständige Archivierung aller Veröffentlichungen eines Landes als Zeugnis des kulturellen Schaffens, ihre bibliografische Dokumentation und die Zugänglich­machung für die Allgemeinheit. Ein Ziel, dass WikiMANNia für seinen Themenkreis auch für das Internet anstrebt.

Rechtsunsicherheit

Wie die Rechtsprechung damit umgehen wird, ist vollkommen unsicher. Die Rechtslage ist undurchsichtig und wird auch von Experten nicht verstanden. Das Hauptproblem besteht in dem rasanten technischen Fortschritt und der zunehmenden Nutzung des Internets. Die Rechtsnormen hingegen stammen aus einer Zeit, es gedruckte Bücher und Zeitschriften gab, die von einer überschaubaren Anzahl von Autoren geschrieben und einer ebenfalls überschaubaren Anzahl von Verlagen gedruckt und vertrieben wurden.

Das hat sich allerdings dramatisch geändert und das Recht ist sichtbar außerstande, mit den veränderten Verhältnissen auch nur ansatzweise umgehen zu können.

  1. Jedermann – Heute kann jeder Bürger Inhalte erstellen, indem er seinen eigenen Blog aufmacht, in Facebook schreibt oder gleich eine umfangreiche Webpräsenz aufmacht. Die vormals elitäre Tätigkeit des Publizierens wird also Volkssport. Das kann nicht ohne Auswirkung auf die Rechtsprechung bleiben.
  2. Sowohl-als-auch – Der Ersteller der Inhalte (Neudeutsch: „Content Producer“) kann diese über die Möglichkeiten des Internets auch gleich selbst verbreiten. Die Trennung zwischen Autor und Verleger löst sich auf. Die Rollen werden neu definiert, sie verschieben und überschneiden sich. Viele spannende Fragen sind zu beantworten: Welche Rechte (und Pflichten) habe ich als Autor. Welche Rechte (und Pflichten) habe ich als Publizist.
  3. Global – Haben früher deutsche Autoren in aller Regel bei deutschen Verlagen ihre Bücher verlegt und hatten deutsche Leser, so kann heutzutage (1) ein deutscher Autor (2) in Paraguay lebend seine Inhalte erstellen, (3) in Panama hosten und seine (4) Leser weltweit finden.

Völlig offen ist hier die Frage, welches Recht Anwendung findet und welches Gericht zuständig ist. Dazu kommt aber noch ein Rattenschwanz zusätzlicher Probleme. Blogger Hadmut Danisch schreibt dazu auf Ansichten eines Informatikers:

[Im öffentlichen Raum sind nicht nur die] rechtlichen Anforderungen an die Panorama­freiheit [zu erfüllen, denn] es gibt noch andere Rechte, die die Veröffentlichung einer nach sonstigem Recht verbotenen Aufnahme gestatten, denn Bilder von Personen unterliegen eben nicht alleine nur dem (ohnehin nie gesetzlich ausformulierten) Persönlichkeits­recht, sondern auch dem Kunst­urheber­gesetz. Nur weil die Panorama­freiheit nicht zieht, heißt das noch lange nicht, dass man das Foto nicht machen darf, weil es eben auch andere Ausnahme­bestände gibt.

Worauf ich aber hinaus will:

Schon bisher ist es ziemlich schwierig herauszufinden, ob man nun darf oder nicht, weil Panorama­freiheit, Kunstur­heber­recht, Hausrecht, und dann eben noch das nur als Richterrecht bestehende und damit ziemlich undurchsichtige und schwer vorhersagbare Persönlichkeits­recht munter durcheinander gehen.

Nun kommt aber, wie in diesem Artikel beschrieben, noch die DSGVO dazu, die dem widerspricht, und man weiß nun gar nicht mehr, was denn nun gilt.

Dazu kommen weitere Probleme. Ich frage – so’n Hobby von mir – seit etwa 10 Jahren immer wieder Juristen, das Recht welchen Landes eigentlich anzuwenden ist, wenn ich im Urlaub in Land X eine Person aus dem Land Y fotografiere und das Foto hier in D dann veröffentliche. Meistens antworten sie gar nichts, und wenn sie antworten, verteilt es sich gleichmäßig auf X und D, selten Y.

Bonusfrage: Ich stehe an der Grenze der Länder A und B und fotografiere von Land A aus eine Person in B. Gilt das Recht des Standort des Fotografen oder des Fotografierten? Da sagt jeder gerne, dass es auf den Fotografierten ankomme. Beim Panorama­recht kommt es aber auf den Standort des Fotografen an. […]

Ich war ja neulich in Neuseeland. [… Da] dachte ich mir, ich könnte ja mal ein paar Film­auf­nahmen für’s Blog probieren, […]

Die Frage ist aber nun: Dürfte ich denn das überhaupt zeigen? Gilt neu­see­ländisches oder deutsches Recht?

Oder um es etwas makabrer zu gestalten: Es gab ja vor ein paar Monaten diesen Terror­anschlag in Neuseeland, bei dem der Massen­mörder die Kamera mitlaufen ließ. Gilt für das Zeigen hier neu­see­ländisches oder deutsches Recht?

Technik

Was die Juristen wieder mal gänzlich außen vor lassen, ist der Fortschritt der Technik. Oder überhaupt der Technik. Es ist zwar klar, dass Leitern, Drohnen und so weiter nicht darunter fallen. Aber was ist eigentlich mit einem Tele­objektiv? Die sind ja in den letzten Jahren auch viel stärker und trotzdem günstiger geworden. Oder einer 3D- oder stereo­skopischen Kamera?

„Im Prinzip gestattet die Panorama­freiheit die gewerbliche Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Die Darstellung in 3-dimensionaler Form ist unzulässig. Die Fotografie selbst darf auf einem drei­dimensionalen Träger angebracht werden.“

Gemeint ist damit, dass man ein Kunstwerk zwar fotografieren, aber nicht nachbauen, nicht nachbilden darf.

Gesagt ist damit etwas anderes, denn die Formulierung ist unpräzise.

Was etwa, wenn man das Kunstwerk stereoskopisch oder 3-Dimensional, oder von verschiedenen Standpunkten aus fotografiert und dann in der 3D-Brille (virtual reality) zeigt? Ist das eine Fotografie oder eine drei­dimensionale Abbildung?

Ich hatte mir auf einer Immobilien-Webseite in Neuseeland verschiedene Häuser angesehen, die Makler dort anboten. Dabei gab es ein paar Häusern, die man mit einer mir nicht näher bekannten Technik aber offenbar mit einer an verschiedenen Orten auf Stativ stehenden 360°-Kamera (man sah aber nie den Fotografen, womöglich per Zeitauslöser oder Handy fern­ausgelöst) so durch­fotografiert hatte, dass man sich durch das ganze Haus bewegen und in jedes Zimmer „gehen“ konnte (aber immer an gewisse, rot aufleuchtende Stellen „gehen“ musste, weil da offenbar jeweils eine Aufnahme gemacht wurde, und wo man sich dann 360° in alle Richtungen umsehen konnte. Da die Häuser dort oft zusammen mit der Möblierung verkauft werden, stand man per Computer­monitor fast wie in einer möblierten Wohnung und hatte schier das Gefühl, man könnte sich da jetzt direkt in den Sessel setzen und den Fernseher anmachen. Auch wenn man nur vor dem schnöden Monitor saß und die Maus schob, fühlte man sich da, als wäre man irgendwie dort und drin.

Ist das nun eine Fotografie oder eine 3-dimensonale Darstellung?

Zweiklassengesellschaft

Dazu kommt, dass solcherlei Luxusrecht, also alles oberhalb von Mord, Totschlag und Vergewaltigung, eigentlich nur noch gegen einen Teil der Bevölkerung überhaupt angewandt wird, eben die mit konkretem, bekanntem Namen und Wohnsitz. Die Zahl der Personen, die nicht als passiv­legitimiert eingesetzt werden können, oder gegen die das Recht nicht mehr durchsetzbar ist, steigt.

  • Würde Urheberrecht gegen irgendwelche islamististischen arabisch­sprachigen Foren eingesetzt, die unerlaubt Bilder aus Deutschland darstellen?
  • Würden Strafen gegen Leute durchgesetzt, die auf Hartz IV oder Asylleistungen gesetzt sind?
  • Wieviele linke Foren, Webseiten, Publikationen gibt es, die kein erkennbares oder rechts­konformes Impressum haben? Im Bereich des linken, „politisch korrekten“ Spektrums wird die Impressums­pflicht praktisch nicht mehr durchgesetzt, finden sich zahllose Kampagnen- und Aktivisten­seiten, die rechtlich nicht auf konkrete Personen zurückzuführen sind, jedenfalls nicht mit für einen Urheber vertretbaren und leistbaren Aufwand.

Bei „Fridays-for-Future“ stört es niemanden, dass die als Rechtsperson nicht existieren und die Polizei will mir nicht sagen, wer da Veranstalter ist. Wie könnte man da etwa Urheber­rechte gegen die durchsetzen, wenn es da eine Verletzung gäbe? Welches Gericht würde die überhaupt noch durchsetzen?

Wir haben nicht nur unklare und widersprüchliche Gesetze, auch die Durchsetzung ist nur noch willkürlich und nach politischer Windrichtung möglich.

Der Weg in die Gesetzlosigkeit

Und dann wundert man sich, wenn sich immer weniger Leute an die Gesetze halten. Oder diese gar nicht erst kennen.

Neulich saß ich hier in Berlin in der U-Bahn und hörte mit, wie sich ein paar Jugendliche vom Typ gymnasiale Oberstufe, die alles besser zu wissen glauben, sich darüber unterhielten, wen man wann wo wie fotografieren dürfe. Der mit der größten Klappe verkündete felsenfest, und alle glaubten ihm das sofort, dass wenn auf einem Foto mindestens fünf Personen drauf wären, könne man damit machen, was man wolle. Der Volksmund denkt sich gerne irgendwelche pseudo­mystischen Regeln aus. Früher ging mal die Legende um, dass man als Mieter die Kündigungsfrist nicht einzuhalten bräuchte, wenn man dem Vermieter drei Nachmieter präsentiere. Es sind Erscheinungen einer Gesellschaft, die Recht nicht mehr versteht, ihm nicht mehr folgt, es für eine Art unverständlicher Willkür oder Hexerei hält, und sich ein eigenes Recht mit Bauernregeln zusammen­schnitzt.

Je komplizierter, widersprüchlicher, willkürlicher das Recht wird […], desto weniger hält man sich an das Recht und desto kleiner wird die Bevölkerungs­gruppe, für die es effektiv noch gilt.

Und mit der nur noch selektiven Anwendung verliert das Recht, das Gesetz, dann seine Legitimation der Allgemein­gültigkeit.

Wir sind auf dem Weg in die Gesetz­losig­keit. Man muss nur noch die Nachrichten schauen, um viele weitere Symptome zu sehen.

– Hadmut Danisch:Panoramafreiheit als Symptom überforderter Gesetzgebung, Ansichten eines Informatikers am 11. August 2019

Das Thema ist also ebenso spannend wie schwierig. Deutlich wird, dass die Rechtsentwicklung mit dem rasanten Tempo der technischen und gesellschaftlichen Änderungen nicht Schritt halten kann. Der Abstand ist schon beträchtlich und er wird immer größer.

Persönlichkeitsrecht

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es auch sich gegenseitig widersprechende Rechte gibt, die gegeneinander abgewogen werden müssen. So kann das öffentliche Interesse informiert zu werden und die Pressefreiheit mit dem Persönlichkeits­recht im Widerstreit sein.

Verwaistes Werk

Die Digitalisierung und Bereitstellung von Werken im Internet stellt eine größte Heraus­forderungen dar. Denn dabei kann es zum Konflikt zwischen dem Urheberrecht und dem Bestreben, das kulturelle Erbe für alle zugänglich zu machen, kommen. Von diesem Problem sind besonders verwaiste Werke (Englisch: „orphaned works“) betroffen.

Das Urheberrecht schützt die Verbindung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk, indem es zum Beispiel eine Verwertung nur mit dem Einverständnis des Rechte­inhabers erlaubt. Ist es allerdings nicht möglich, den Urheber oder seine Erben zu identifizieren, schließt dies auch eine erneute Veröffentlichung aus. So können verwaiste Werke in Vergessenheit geraten und das geistige Eigentum für die Gesellschaft verloren gehen.

Als verwaiste Werke gelten Bücher, Musik­stücke oder andere Inhalte, die unter den Schutz des Urheber­rechts fallen, bei denen der Rechte­inhaber aber nicht zu ermitteln ist. Eine Verwertung ist in diesem Fall nur schwer möglich, weil das Einverständnis dafür nicht vom Urheber eingeholt werden kann.

Vergriffenes Werk

Weiterhin kann es zu einem Konflikt zwischen dem Urheberrecht und dem Bestreben, das kulturelle Erbe für alle zugänglich zu machen, kommen. Von diesem Problem sind besonders vergriffene Werke (Englisch: „out-of-print works“) betroffen.

Als vergriffene Werke werden insbesondere Bücher und Zeitschriften bezeichnet, welche noch als urheber­rechtlich geschützt gelten, allerdings nicht mehr über die herkömmlichen Vertriebswege erhältlich sind. Vergriffene Werke sind insbesondere beim Thema „Digitalisierung“ von Bedeutung.