Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien – Entscheidung Nr. 6300 vom 09.01.2020

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Pr. 0955/2019


Entscheidung Nr. 6300 vom 09.01.2020

Antragstellerin:
[nicht genannt][1]
Verfahrensbeteiligte:
Koc Ofis Hizmetleri Holding[2]
(nicht zustellbar)

Die Bundesprüfstelle für jugend­gefährdende Medien hat in ihrer

744. Sitzung vom 9. Januar 2020

an der teilgenommen haben:

von der Bundesprüfstelle:
Vorsitzende [nicht genannt]

als Beisitzer/-innen der Gruppe:
Kunst [nicht genannt]
Literatur [nicht genannt]
Buchhandel und Verlegerschaft [nicht genannt]
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien [nicht genannt]
Träger der freien Jugendhilfe [nicht genannt]
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Lehrerschaft [nicht genannt]
Kirchen, jüdische Kultusgemeinden [nicht genannt]
und andere Religionsgemeinschaften [nicht genannt]

Länderbeisitzer/-innen:
Baden-Württemberg [nicht genannt]
Berlin [nicht genannt]
Brandenburg [nicht genannt]

Protokollführer: [nicht genannt]

Für die Antragstellerin: [nicht genannt]
Für die Verfahrensbeteiligten: [nicht genannt]
beschlossen:

Rochusstraße 10. 53123 Bonn. Telefon: 0228/99962103-10
Postfach 14 01 65. 53056 Bonn. Telefax: 0228/379014

– 2 –

Das Internetangebot

http://de.wikimannia.org

wird in Teil C der Liste der jugend­gefährdenden Medien eingetragen.

Sachverhalt

Verfahrensgegenständlich ist das Internetangebot http://de.wikimannia.org. Als Anbieter ist im Impressum Koc Ofis Hizmetleri Holding, c/o Joel Castro unter Angabe einer Adresse in Istanbul angegeben.

Die [Name entfernt] beantragte mit Schreiben vom 10.12.2019, das aufgeführte Internet­angebot in die Liste jugend­gefährdender Medien aufzunehmen und führt hierzu Folgendes aus:

„Kurzbeschreibung des Angebots:

Bei dem deutsch­sprachigen Angebot http://de.wikimannia.org handelt es sich um ein der Online-Enzyklopädie wikipedia.org nach­empfundenes Informations­portal, das sich als „Wissens­datenbank“ über „Benachteiligungen von Jungen und Männern, sowie Bevorzugungen von Maiden und Frauen“ inszeniert. Darin werden Inhalte zugänglich gemacht, die Frauen, Asylsuchende und sexuelle Minderheiten diskriminieren.

Das Angebot setzt sich aus folgenden beispielhaft aufgeführten Bestandteilen zusammen:

Beispiel 1:

Das vorliegende Telemedienangebot gibt sich auf der Startseite folgende Selbstbeschreibung:

„Politik in Deutschland: Willkommens­kultur für Migranten, Abtreibungs­kultur für Ungeborene, Zerstörungs­kultur für Familien.

Der Kampf für ein freies und nicht ideologisches Leben ist nicht kostenfrei. !!! Sie können das unterstützen !!!

Aktueller Spendeneingang:
39,1 %       3.909,56 €

Feminismus basiert auf der Verschwörungs­theorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.“

Beispiel 2:

– 3 –

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der kursiv gesetzten Überschrift „Vergewaltigung in der Ehe (1997)“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:

„Vergewaltigung in der Ehe (1997)

Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen!

Die Achtundsechziger schufen für eine kurze Zeit sexuelle Freiheit, sowohl für den Mann als auch für die Frau. Heute ist für die Frau der Sex auch außerhalb der Ehe erlaubt und wird „sexuelle Selbst­verwirklichung genannt, aber für den Mann ist Sex nun auch in der Ehe strafbewehrt und wird Vergewaltigung genannt. Weil für den Feminismus der Beischlaf per Definition eine Vergewaltigung ist, ist nun auch das Zeugen von Nachkommen eine Straftat.

Siehe 177 StGB

Von der in diesem Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Falschbeschuldigung wird in der Regel im Zuge einer Trennung Gebrauch gemacht, wenn die Frau den Vater ihrer Kinder entsorgen will.

„Mein Bauch gehört mir!“ – Kindstötungsprinzip (1998)

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören!

Der Paragraph 217 StGB (Kindstötung) wurde im Januar 1998 gestrichen. Auch hier wird wieder ein Straf­tat­bestand für die Frau beseitigt, während für Männer weiter kriminalisiert werden. Ehelicher Beischlaf wird als „Vergewaltigung in der Ehe“ strafbewehrt, während im Gegenzug der Straf­tat­bestand „Kinds­tötung“ abgeschafft wird.“

Beispiel 3:

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der kursiv gesetzten Überschrift „Die Justiz­maschinerie wird in Gang gesetzt“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:

„[…] § 1570 BGB regelt diesen Sachverhalt folgendermaßen:

„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbs­tätigkeit nicht erwartet werden kann.“

Des weiteren regeln die nachfolgenden §§ 1571 und 1572 BGB den Unterhalts­anspruch wegen Alters und Krankheit und begründet § 1573 BGB Ansprüche bei mangelnder angemessener Erwerbs­tätigkeit:

„Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhalts­anspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbs­tätigkeit zu finden vermag.“

Diese auf den ersten Blick sehr moralisch-fürsorglich scheinenden Rechts­vorschriften sind mit Gewissheit dann auch ethisch legitimiert, wenn etwa eine „sitzen­gelassene“ Ehefrau, betrogen von ihrem Ehemann usw., von diesem nun Unterhalt verlangte. Seit 1977 ist jedoch in der sozialen Wirklichkeit Tatsache, dass eine (quantitativ nicht exakt präzisierbare, doch in der Tendenz als große Zahl beobachtbare) Vielzahl von Frauen den Trennungs­tat­bestand ihrerseits erst herbeiführen und dabei – wiederum in einer groß beobachtbaren Vielzahl – durch gewaltsame Kindes­mitnahme erst jene Fakten aktiv schaffen, von denen nach dem ganzen Tenor und wohl auch der rechts­politischen Absicht des seiner­zeitigen Gesetzgebers unterstellt wurde, dass solche Tatsachen letztlich nur eine ultima ratio wären.

[…]

– 4 –

„Die eheinternen Ursachen für die Herbeiführung solcher Tatbestände sind so vielfältig wie die Zahl der Ehen und Familien selbst. Es kann deshalb keine generelle Erklärung angeboten werden. Die Statistiken erfassen keine qualitativen Ehe­scheidungs­gründe, sondern nur formalrechtliche, nämlich allein den förmlichen Tatbestand der Trennung mit gegenseitigem Einverständnis oder ohne dieses.

Aber immer wieder werden – gemäß den umfangreichen Nach­forschungen Joachim Wiesners, ebenso wie in den Aussagen der ausgewerteten Literatur und in einer Reihe von nahe beobachteten Fällen – neben einem ehebrecherischen Verhältnis zu einem anderen Manne die Fälle der bloßen Ehemüdigkeit, der Sehnsucht nach Alleinsein, die Forderung nach fraulicher „Selbst­verwirklichung“, ein weibliches Unbehagen an Ehe und Gesellschaft überhaupt als vermeintlich hierarchischen Strukturen oder schlichtes psychisches Unwohlsein als (allesamt substantiell inkommensurable) Begründungen erkennbar.“

Beispiel 4:

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der fett unterlegten Überschrift „Mein Bauch gehört mir!“ – Kind­tötungs­prinzip (1974)“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:

„[…] Deshalb täuscht auch der Blick in die Kindergärten: Wir haben nicht zu viele Migranten­kinder, sondern zu wenige deutsche Kinder. Wir haben also kein Migrations­problem, sondern ein selbst­gemachtes Problem.

Was hält deutsche Frauen nur davon ab, Kinder zu bekommen? Sind sie zu faul, oder warten sie auf die Quoten­regelung, die vorschreibt, dass 50% der Kinder von Männer geboren werden müssen? Oder sind sie sich zu fein, als dass sie sich mit den Niederungen der Schwangerschaft beschäftigen wollen? Aber vielleicht hält sich die emanzipierte Frau ja für so „höherwertig“, dass sie die lästige Reproduktions­arbeit an „minderwertige“ Ausländerinnen delegiert. Das wäre dann aber eine wirklich rassistische Einstellung.“

Beispiel 5:

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der Überschrift „Kategorie­wolke“ am rechten Bild­schirm­rand. Mit Klick auf den sich darunter befindenden Schriftzug „Frauen-Lobbyismus“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Kategorie:Frauen-Lobbyismus. Dort klickt man unter der Überschrift „F (Fortsetzung)“ auf den Schriftzug „Frauenquote“, wodurch sich eine weitere interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Frauenquote öffnet. Dort ist am rechten Bild­schirm­rand ein Bild zu sehen, das ein Profil einer Frau abbildet, die ihren Kopf mit der Hand stützt. Auf Bildebene links angeordnet ist folgender Schriftzug zu lesen:

„Ich bin doch bloß eine Frau
Ohne Quoten pack´ ich´s einfach nicht“

Das Bild ist unter der URL https://de.wikimannia.org/Datei:Frauenquote – Ohne Quote pack ichs nicht.jpg gesondert abrufbar.

Beispiel 6:

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der Überschrift „Kategorie­wolke“ am rechten Bild­schirm­rand. Mit Klick auf den sich darunter befindenden Schriftzug „Frauen-Lobbyismus“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Kategorie:Frauen-Lobbyismus. Dort klickt man unter der Überschrift „F (Fortsetzung)“ auf den Schriftzug „Frauenquote“, wodurch sich eine weitere interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Frauenquote öffnet. Scrollt man auf der sich dadurch öffnenden

– 5 –

internen Unterseite nach unten, sieht man am rechten Bild­schirm­rand ein Bild, das eine Frau im Pilot-Kostüm im Cockpit eines Flugzeugs abbildet. Auf Bildebene ist zudem folgender Schriftzug zu lesen:

„In Gefahrensituationen hilft mir der Autopilot. Da bin ich mir ganz sicher.“

Darunter wird derselbe Schriftzug mit der Überschrift „Frauen im Cockpit“ wiederholt.

Das Bild ist gesondert abrufbar unter der URL
https://de.wikimannia.org/Datei:Frauenquote_im_Cockpit.png.

Beispiel 7:

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der Block­überschrift „Portale“, die sich am linken Bild­schirm­rand befindet. Mit Klick auf den darunter gelisteten Schriftzug „Sprache“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Portal:Gesellschaft. Dort klickt man unter der Überschrift „Sprache“ auf den Link mit dem Schriftzug „Fraudeutsch“. Dadurch gelangt man auf eine weitere interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Fraudeutsch. Dort wird folgender Text zugänglich gemacht:

„Ein Mann muss mich beschützen können.
Ein Mann muss mich vor Unbequemlichkeiten schützen können.
Ich will mich bei einem Mann geborgen fühlen.
Mit Geldsorgen muss Er mir um alles in der Welt vom Halse bleiben.
Zu einem Mann muss ich aufblicken können.
Damit er für mich überhaupt in Frage kommt, muss er intelligenter, verantwortungs­bewusster, mutiger, stärker, fleißiger sein als ich – was sollte ich sonst mit ihm anfangen?
Ich würde meinen Beruf sofort aufgeben, wenn es mein Mann verlangt.
Sobald er genug Geld hat, werde ich nie mehr arbeiten.
Ich wünsche mir nichts weiter, als ihn glücklich zu machen.
Ich werde mir alle Mühe geben, damit er niemals merkt, wie ich ihn ausnütze.
Ich werde ihm alle kleinen Sorgen abnehmen.
Ich werde alles tun, damit ihn nichts von der Arbeit abhält.
Ich werde nur noch für meine Familie leben.
Nie mehr im Leben werde ich etwas tun. Soll er sich mal anstrengen!
Ich halte nichts von der weiblichen Emanzipation.
Ich bin doch nicht blöd, ich lasse lieber einen Mann für mich arbeiten.
Wir leben schließlich im Zeitalter der Gleich­berechtigung.
Er soll nicht denken, dass er mir Vorschriften machen kann, nur weil er mein Geld verdient!
Ich bin in diesen Dingen so schrecklich ungeschickt.
Das ist eine Arbeit, die er mir abnehmen muss. Wozu ist er sonst da?
Wenn man sich wirklich liebt, braucht man nicht gleich einen Trauschein.
Er ist noch etwas widerspenstig, aber im Bett kriege ich ihn schon ‚rum.
Ich liebe ihn.
Er ist eine erstklassige Arbeitsmaschine.

Solche Phrasen sagen Frauen selbstverständlich nur zu einem Mann direkt oder wenn er in Hörweite ist. Sind sie unter sich, sprechen sie von Männern – wenn überhaupt – ganz normal. Etwa so, wie sie von Sachen sprechen würden, oder so, als tauschten sie zusätzliche Bedienungs­anleitungen für ein Haushalts­gerät, von dessen Nützlichkeit ohnehin jede überzeugt ist.“

Beispiel 8:

– 6 –

Auf der Startseite findet sich am rechten Bild­schirm­rand eine Abbildung, in der vor gelbem Hintergrund folgender Schriftzug zu lesen ist:

„POLITIKER HAFTEN FÜR IHRE FLÜCHTLINGE“

Klickt man auf dem sich darunter befindenden Link mit dem Schriftzug „Flüchtlings­hilfe“, gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Fl%C3%BCchtlingshilfe. Scrollt man auf dieser Seite hinunter, ist am rechten Bild­schirm­rand eine Landkarte abgebildet, auf der hauptsächlich Europa und ein Teil Eurasiens zu sehen ist. Länder östlich von Deutschland sind rot unterlegt und enthalten den Schriftzug „HIER GIBT´S AUF DIE FRESSE“. Deutschland ist versehen mit drei Dollar­zeichen, Strich­figuren, die sexuelle Handlungen vollziehen, sowie einem Mercedes-Benz-Stern.

Zudem ist Deutschland mit den Schriftzügen „FICKI FICKI !!!“ und „gelobtes Land“ markiert. Frankreich ist mit Dollar­zeichen, dem Schriftzug „Spielplatz“ sowie mit einem Maschinen­gewehr versehen. Norwegen, Schweden und Finnland werden mittels Dollar­zeichen und dem Schriftzug „Elch- und Blondie­jagd“ kenntlich gemacht.

Die Abbildung ist gesondert abrufbar unter der URL https://de.wikimannia.org/Datei:Fluechtlingskarte.jpg. Dort trägt sie die Überschrift „Fluechtlingskarte“.

Beispiel 9:

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der fett unterlegten Überschrift „Kinder für alle (?)“. Darunter wird folgender Text zugänglich gemacht:

„Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören und Kinder zu ficken! Was kommt als nächstes? Die sieges­trunkene Homo-Lobby hat in ihrem Zentralorgan queer.de bereits einen umfangreichen Forderungs­katalog aufgestellt: Vielfach­eltern­schaft, Adoptions­recht, Leih­mutter­schaft und Vielehe. Dazu gehört auch die Absicht, das Schutzalter für Kinder herabsetzen zu wollen. Damit ist die „Ehe für alle“ auch die Vorbereitung der „Kinder für alle“. [17]

Konsequenzen: Pädophilen wird das Recht geschaffen, ihre Opfer adoptieren zu dürfen.“

Beispiel 10:

Auf der Startseite scrollt man hinunter bis zu der fett unterlegten Überschrift „Kinder für alle (?)“. Im Fließtext darunter findet sich ein Link mit dem Schriftzug „Homo-Lobby“. Mit Klick auf diesen Schriftzug öffnet sich eine interne Unterseite mit der URL https://de.wikimannia.org/Homo-Lobby. Auf dieser Seite scrollt man hinunter bis zu der Überschrift „Antworten und Argumentationshilfen“. Darunter ist folgender Inhalt zu lesen:

„In vielen Diskussionsforen findet man Berufsschreiber, die immer dieselben typischen Propaganda-Phrasen verbreiten:

Propaganda
Entgegnung
„Homosexualität ist keine Krankheit“
Der Fortpflanzungstrieb dient dazu, Lebewesen zur Fortpflanzung zu führen.
Er ist bei einem normalen gesunden Menschen auf eine Person des anderen Geschlechts ausgerichtet. Richtet sich der Fortpflanzungs­trieb auf etwas anderes, sei es ein Objekt, ein Tier, eine Person gleichen Geschlechts oder ein nicht geschlechts­reifes Kind, dann liegt eine Störung vor.
Homosexualität ist eine Abnormität.[44]
„Homosexuelle schaden doch niemandem …“
… hört man Menschen öfters sagen. Das trifft nur bedingt zu.
– 7 –
Es trifft nur dann zu, wenn keine Außenwirkung vorliegt. Wenn zwei Personen sich verabreden, sich heimlich zu treffen, um Unzucht zu treiben, und niemand bekommt es mit, dann tritt keine Wirkung nach außen ein.
Die offen ausgelebte Homosexualität schadet jedoch sehr wohl. Sie setzt ein falsches Vorbild, und kann Kinder und Jugendliche zur Nachahmung animieren. Auch bei Erwachsenen kann sie die Sexualmoral beeinträchtigen. Ein Erwachsener, der das zügellose Treiben mitbekommt, wird sich fragen, warum er selbst sich noch an moralische Normen halten sollte. Das Risiko des Ehebruchs steigt.
Eine gesunde Gesellschaft mißbilligt daher die offen ausgelebte Homosexualität. Ein Staat, der die offene Homosexualität toleriert, sendet ein falsches Signal.[45]
„Wir fordern Gleichbehandlung“
Der Gleich­behandlungs­grundsatz verlangt, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Ein normales Paar aus Mann und Frau, und ein gleich­geschlechtliches Paar sind aber keine gleichen Sachverhalte.
Aus Mann und Frau können Kinder hervorgehen. Nur sie können eine Familie gründen. Bei einem gleich­geschlechtlichen Paar ist das ausgeschlossen.
Kinder brauchen stabile Verhältnisse. Es macht also Sinn, wenn Mann und Frau zuvor das Versprechen abgeben, auf Lebenszeit zusammen­zu­bleiben. Das gewährleistet den Kindern eine gute Erziehung. Die Gefahr, daß solche Kinder später kriminell werden, bleibt gering. Es ist also von gesell­schaftlichem Nutzen, wenn Mann und Frau eine Ehe schließen.
Das alles trifft auf gleich­geschlechtliche Partner­schaften nicht zu. Es gibt kein gesell­schaftliches Interesse daran, daß Personen gleichen Geschlechts zusammen­bleiben. Daran ist nichts förderungs­würdiges.
Es gibt keinen Grundsatz, unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln.
Eine vernünftige Gesellschaft fördert das, was ihr nützt, und verurteilt, was ihr schadet.[46]
„Warum sollen zwei Männer keine Ehe schließen dürfen?“
Ehe ist per Definition die auf Lebenszeit angelegte Verbindung zwischen Mann und Frau.
Eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts ist daher logisch unmöglich.
Die Forderung, gleich­geschlechtliche Paare sollen eine „Ehe“ schließen dürfen, ist ein sprachlicher Mißbrauch. Gemeint ist in Wirklichkeit folgendes: Gleich­geschlechtliche Paare sollen sich registrieren lassen dürfen, und dafür die Rechte erhalten, als ob es sich um Eheleute handeln würde. (Vergleiche: Abgrenzung des Konkubinats von der Ehe)
Das ist staatlich subventionierte Unzucht.[47]
„Wir wollen nur unsere Menschenrechte …“
… wird von manchen Interessen­vertretern allen Ernstes behauptet.
Werfen wir einen Blick in die Menschen­rechts­konvention:[48]
Sie enthält keinen einzigen Artikel, aus dem sich ein Recht auf homosexuelle Handlungen herleiten läßt.
Im Gegenteil: Artikel 29 Absatz 2 besagt:
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Jeder Staat hat das Recht, Gesetze zum Schutz der Moral zu erlassen. Insbesondere kann er unsittliche Handlungen strafbewehren.[49]
„Homosexualität ist angeboren“
Homosexuelle behaupten gern, ihre Neigung sei angeboren. Das ist eine Lüge.
– 8 –
Ein solches Gen könnte sich gar nicht weiter­verbreiten. Es würde im Evolutions­prozeß ausselektiert.[50]
Homosexualität ist eine Entwicklungs­störung, die vor allem in der Pubertät durch falsche Einflüsse auftreten kann.
Es ist daher ein berechtigtes Anliegen, Kinder und Jugendliche vor solchen Einflüssen zu schützen.[51]
„Homosexualität kommt auch im Tierreich vor …“
… bekommt man in Diskussions­foren immer wieder zu lesen.
Ja, selbstverständlich kommen Störungen auch im Tierreich vor! Aus einer Störung im Tierreich versucht man, Normalität beim Menschen abzuleiten.
Es ist eines der dümmsten Argumente der Homolobby.[52]
„Wir haben nur eine andere sexuelle Orientierung“
Linke Rhetorik besteht vorwiegend aus Sprach­verbiegungen. Sie erfindet neue, verschleiernde Begriffe, oder deutet bestehende Begriffe um.
Ein solches Wort ist „Sexuelle Orientierung“. Es suggeriert, es gäbe mehrere gleichwertige, angeborene „Orientierungen“, was das Sexual­verhalten betrifft, und verschleiert den Unterschied zwischen normal und pervers.
Richtig ist aber: Es gibt nur ein normales, natürliches Sexual­verhalten, und es gibt Pervertierungen. Diesen Unterschied versucht man, unter den Tisch zu kehren.
Das sittliche Verhalten ist steuerbar, und Fehl­entwicklungen sind korrigierbar.
Man sollte daher dieses Kunstwort nicht verwenden, sondern Klartext reden und Störungen als solche benennen.[53]
„Den § 175 wieder einzuführen ist verfassungs­widrig“
Die Unzucht zwischen Männern stand bis 1969 in der Bundesrepublik Deutschland nach § 175 StGB unter Strafe.
Dieses Gesetz wurde vom Bundes­verfassungs­gericht (1 BvR 550/52) für verfassungs­konform erklärt.
Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.
Es ist das legitime Recht eines Volkes, die Sittlichkeit zu schützen, und beeinträchtigende Verhaltens­weisen zu sanktionieren.[54]
„Homosexualität ist normal“
Wenn ein erwachsener Mann gern mit Kot spielt, und mit seinen Fingern darin rumrührt, was würde man von so einem halten?
Was würde man von einem Mann halten, der einen Auto-Auspuff zur Befriedigung seines Geschlechts­triebs benutzt?
Wenn aber ein Mann sein Geschlechtsteil in den Kot eines anderen Mannes steckt, das soll normal sein?[55]
„Du bist homophob“
Kampfbegriff Homophobie
Linke benutzen gern Kampfbegriffe, um Gegner mundtot zu machen. Das sind Begriffe, die böse klingen, aber auf Dinge ausgeweitet werden, die nicht böse sind.
Ein Beispiel für so einen Kampfbegriff ist „Rassismus“.
Versteht man darunter den Willen, fremde Rassen zu unterdrücken oder vernichten, dann ist das tatsächlich etwas Schlimmes. Von den Linken aber wird man schon als „Rassist“ beschimpft, wenn man eine legitime Meinung über eine andere Rasse ausspricht, oder objektive Fakten benennt. Ein legitimes Verhalten wird mit einem sehr verwerflichen Verhalten unter demselben Begriff subsumiert, in einen Topf geworfen. Damit soll das Aussprechen unerwünschter Wahrheiten unterdrückt werden.
Bei Homophobie denkt man zunächst an Phobie, eine irrationale Angst. Befürchtungen über bestimmte Entwicklungen sind aber rational begründet.
– 9 –
Der Begriff wird aber auch für andere Sachverhalte verwendet, nämlich Schwulen­feindlichkeit und Schwulen­kritik. Auch hier werden zwei verschiedene Dinge in einen Topf geworfen.
Wer Kritik an gewissen Verhaltensweisen von Homosexuellen übt, ist denen noch lange nicht feindlich eingestellt.
Man sollte sich von solchen Kampf­begriffen nicht beeindrucken lassen. Derjenige, der sie verwendet, ist der Unseriöse.[56]
„Die Sitten ändern sich“
Die Moral ändert sich nicht. Sie verfällt. Moralische Werte verfallen, wenn sie nicht mehr vermittelt werden.
Die Naturgesetze ändern sich nicht. Folglich können sich auch die daraus resultierenden moralischen Normen, die zur Aufrecht­erhaltung der zivilisierten Kultur notwendig sind, nicht ändern.
Was sich ändert, ist die Einsicht des Menschen in die Notwendigkeit solcher Verhaltensnormen.
Das passiert dann, wenn diese Werte in Bildung und Erziehung nicht mehr weitergegeben werden.
Das Bildungswesen gehörte daher zu den ersten großen Angriffs­zielen der 68er.[57]
„Das Privatleben geht niemandem etwas an“
Das Problem: Solange nichts nach außen dringt, können Perverse in ihren eigenen vier Wänden tun, was sie wollen. Das kann kein Gesetzgeber verhindern.
Die sind aber nicht das Problem.
Das Problem sind Perverse, die ihre Vorliebe öffentlich zur Schau stellen, und damit die sittliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden.
Problematisch sind auch Perverse, die öffentliche Ämter unterwandern, um ihre eigenen Vorstellungen von Recht und Gesetz durchzusetzen.
Als der § 175 noch galt, konnte man nicht so einfach an die Öffentlichkeit gehen. Denn das hätte sofort ein Strafverfahren nach sich gezogen.
Die Gesellschaft muß nicht tolerieren, daß Perverse ihre Abartigkeit vor Kindern und Jugendlichen als normal hinstellen.
Eine Demokratie muß nicht hinnehmen, wenn eine Minderheit versucht, der Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen.[58]
„Ihr seid intolerant“
Wir sollen tolerant sein, sagt man uns. Warum?
Eine zivilisierte Gesellschaft braucht Regeln, deren Mißachtung sie sanktioniert. Nur in seltenen Ausnahme­fällen läßt man einen Regelverstoß durchgehen. Man toleriert ihn.
Unseren Kindern bringt man aber bei, sie sollen Verstöße gegen die natur­gegebene Wertordnung immer tolerieren. Hier wird der Begriff ins Gegenteil verkehrt. Statt ausnahmsweises Dulden lehrt man unseren Kindern die permanente Mißachtung von Normen.
„Erziehung zur Toleranz“ ist ein Euphemismus, und bedeutet in Wirklichkeit Erziehung zum Regelbruch. Es ist das genaue Gegenteil von Werte­vermittlung.[59]
„Minderheiten haben auch Rechte“
Die Minderheit bestimmt über die Mehrheit! Wie ist soetwas möglich?
Ganz einfach: Es kommt nicht darauf an, was die Mehrheit will, sondern was die Mehrheit sagt.
Wenn eine kleine Lobbygruppe ihre Forderungen stellt, und der Rest schweigt, hat das die Wirkung einer Stimm­enthaltung.
Die Politik geht den Weg des geringsten Widerstandes und erfüllt die Forderungen der Lobbygruppe.
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Um den Irrsinn zu stoppen, darf die Mehrheit nicht länger schweigen. Sie muß den Mund aufmachen, und ihre Meinung klar und deutlich kundtun.

Es wurde der frei zugängliche Bereich geprüft.

Begründung für den Indizierungsantrag:

Das Angebot http://de.wikimannia.org ist nach Auffassung der KJM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG in die Liste jugend­gefährdender Medien aufzunehmen, da es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigen­verantwortlichen und gemein­schafts­fähigen Persönlichkeit zu gefährden. Das Angebot ist mindestens als jugend­gefährdend einzustufen.

Das Angebot enthält frauen­feindliche Inhalte, die unter dem Deckmantel einer Ideologie­kritik am Feminismus dargeboten werden (siehe Beispiel 1).

So wird beispielsweise die Vergewaltigung einer Frau durch einen Mann als Straf­tat­bestand innerhalb einer Ehe grundsätzlich infrage gestellt. Es wird dabei auf feministische Verschwörungs­theorien hingewiesen, wonach „der Beischlaf per Definition eine Vergewaltigung“ sei (siehe Beispiel 2):

„Die Achtundsechziger schufen für eine kurze Zeit sexuelle Freiheit, sowohl für den Mann als auch für die Frau. Heute ist für die Frau der Sex auch außerhalb der Ehe erlaubt und wird „sexuelle Selbst­verwirklichung genannt, aber für den Mann ist Sex nun auch in der Ehe strafbewehrt und wird Vergewaltigung genannt.“

„von der in diesem Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Falsch­beschuldigung wird in der Regel im Zuge einer Trennung Gebrauch gemacht, wenn die Frau den Vater ihrer Kinder entsorgen will.“

Im Umkehrschluss werden hier weibliche Betroffene pauschal als Lügnerinnen diffamiert, während Männer in eine Opferrolle verschoben werden. Dieser Argumentation liegt eine frauen­verachtende, patriarchalische Haltung zu Grunde, wonach Männer im Rahmen einer vermeintlichen ehelichen Reproduktions­pflicht stets Anrecht auf Sex hätten.

Zudem werden Frauen pauschal als untreu, „ehebrecherisch“, „faul“, ausbeuterisch, dümmlich, minderwertig oder den Männern untergeordnet beschrieben (siehe Beispiel 3, 4, 5, 6, 7). Dies zielt darauf ab, Frauen losgelöst von individuellen Eigenschaften allein auf der Grundlage ihres Geschlechts als verachtenswert und unwürdig darzustellen. Dadurch kann Frauenhass innerhalb einer Gesellschaft befördert werden.

Weiterhin werden im vorliegenden Angebot Flüchtlinge im Kollektiv in das terroristische, gewaltbereite Spektrum gerückt (siehe Beispiel 8: „Spielplatz“ in Kombination mit Maschinen­gewehr-Abbildung). Ängste, dass durch Migration die Terrorgefahr in Europa steigt, werden somit in den Beiträgen gezielt verstärkt. Außerdem werden Flüchtlinge diffamiert, indem als einer der Haupt­flucht­ursachen die Befriedigung ihrer angeblichen sexuellen Triebe genannt wird (siehe Beispiel 8: „FICKI FICKI !!!“ und „Elch- und Blondie­jagd“) und dabei existenzielle Nöte der Betroffenen verschwiegen werden. Durch diese diskriminierenden Inhalte kann eine generelle Feindlichkeit gegenüber Menschen mit Flucht­hinter­grund hervorgerufen oder bestärkt werden, was wiederum den Gedanken der Völker­verständigung konterkariert.

Darüber hinaus werden im besagten Telemedien­angebot sexuelle Minderheiten verunglimpft. So werden quere [sic!] Menschen pauschal als pädophil beschimpft und Homosexualität als „Entwicklungs­störung“ abgeurteilt (siehe Beispiel 9, 10):

„[…] Die sieges­trunkene Homo-Lobby hat in ihrem Zentralorgan queer.de bereits einen umfangreichen Forderungs­katalog aufgestellt: Viel­fach­eltern­schaft, Adoptions­recht, Leih­mutterschaft und Vielehe. Dazu gehört auch die Absicht, das Schutzalter für

– 11 –

Kinder herabsetzen zu wollen. Damit ist die „Ehe für alle“ auch die Vorbereitung der „Kinder für alle“. [17]

Konsequenzen: Pädophilen wird das Recht geschaffen, ihre Opfer adoptieren zu dürfen.“

„[…] Der Fortpflanzungstrieb dient dazu, Lebewesen zur Fortpflanzung zu führen. Er ist bei einem normalen gesunden Menschen auf eine Person des anderen Geschlechts ausgerichtet. Richtet sich der Fort­pflanzungs­trieb auf etwas anderes, sei es ein Objekt, ein Tier, eine Person gleichen Geschlechts oder ein nicht geschlechts­reifes Kind, dann liegt eine Störung vor. Homosexualität ist eine Abnormität. […]“

„[…] Wenn ein erwachsener Mann gern mit Kot spielt, und mit seinen Fingern darin rumrührt, was würde man von so einem halten?

Was würde man von einem Mann halten, der einen Auto-Auspuff zur Befriedigung seines Geschlechts­triebs benutzt?

Wenn aber ein Mann sein Geschlechtsteil in den Kot eines anderen Mannes steckt, das soll normal sein? […]“

„[…] Die Gesellschaft muß nicht tolerieren, daß Perverse ihre Abartigkeit vor Kindern und Jugendlichen als normal hinstellen.

Eine Demokratie muß nicht hinnehmen, wenn eine Minderheit versucht, der Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen […]“

Damit trägt das Angebot dazu bei, Hass gegenüber Frauen, Flüchtlinge oder sexuelle Minderheiten zu schüren. Werte unserer demokratischen Gesellschafts­ordnung, wie Toleranz gegenüber den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, Achtung sowie Rücksicht­nahme werden untergraben. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ist durch diese Inhalte eine Verunsicherung und Desorientierung zu befürchten. Im Hinblick auf Heranwachsende mit einer bereits bestehenden feindseligen Haltung besteht die Gefahr der Radikalisierung.

Ein überwiegendes Bericht­erstattungs­interesse an den vorstehend beschriebenen Inhalten in dieser Form ist nicht anzunehmen. Vielmehr wird das abrufbare Material gezielt eingesetzt, um insbesondere die oben erwähnten Personen­gruppen zu diffamieren. Im Ergebnis dienen die Darstellungen daher nicht der Informations­vermittlung km [sic!] öffentlichen Interesse.

Zu beachten sind die Meinungs- und Informations­freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG. Eingriffe in diese verfassungs­rechtlich garantierten Freiheiten können gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend gerechtfertigt sein. Vorliegend ist im Rahmen einer einzelfall­bezogenen Güter­abwägung festzustellen, dass unter Berücksichtigung der oben detailliert ausgeführten Inhalte die Belange des Jugend­schutzes gegenüber den in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechten deutlich überwiegen: Grundlegende ethische werte [sic!] unserer demokratischen Gesellschafts­ordnung wie Toleranz und Respekt gegenüber den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen werden mit diesem Angebot untergraben. Frauen, nicht-hetero­sexuelle Menschen sowie Zuflucht- und Asyl­suchende aus Kriegs- und Krisen­gebieten werden diskriminiert. Im Ergebnis sind daher Einschränkungen der Meinungs- und Informations­freiheiten gerechtfertigt.

Fazit:

Laut § 7 Abs. 4 der Geschäfts- und Verfahrens­ordnung der Kommission für Jugend­medien­schutz (GVO-KJM) erfolgen Anträge der KJM auf Aufnahme in die Liste jugend­gefährdender Medien gemäß § 18 Abs. 6 JuSchG durch den Vorsitzenden.

Eine Aufnahme des Angebots in die Liste jugend­gefährdender Medien wird demgemäß befürwortet.“

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Die Verfahrensbeteiligte konnte nicht form- und frist­gerecht über die Absicht der Bundes­prüfstelle, über den Indizierungs­antrag der KJM in der Sitzung vom 9. Januar 2020 zu entscheiden, unterrichtet werden, da eine ladungs­fähige Anschrift nicht zu ermitteln war. Eine Zustellung an die im Impressum angegebene Adresse war nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit­standes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Internet-Angebotes Bezug genommen. Die Mitglieder des 12er-Gremiums haben das Internet-Angebot „online“ gesichtet.

Gründe

Das Internetangebot http://de.wikimannia.org war antragsgemäß zu indizieren.

Gemäß § 18 Abs. 6 Halbsatz 1 JuSchG sind Telemedien zu indizieren, wenn die KJM – wie im vorliegenden Fall – den Indizierungs­antrag gestellt hat. Ein Antrag der KJM hat somit, im Gegensatz zu anderen Anträgen oder Anregungen, eine präjudizielle Wirkung, welche dem Grundsatz der gegenseitigen Verbindlichkeit wertender Jugend­schutz­entscheidungen von Bund und Ländern entspricht (vgl. Liesching/Schuster, Jugend­schutz­recht Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 18 Rn. 100).

Einem Indizierungsantrag der KJM ist nach § 18 Abs. 6 Halbsatz 2 JuSchG nur dann nicht zu entsprechen, wenn dieser offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Gremien der Bundes­prüf­stelle unvertretbar ist. Beide Alternativen sind vorliegend nicht einschlägig. Dem Angebot kommt nach gefestigter Spruchpraxis der Bundes­prüf­stelle eine sozial-ethisch desorientierende Wirkung zu, wie das Tatbestands­merkmal „Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigen­verantwortlichen und gemeinschafts­fähigen Persönlichkeit“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundes­prüfstelle sowie höchst­richterlicher Recht­sprechung auszulegen ist. Nach Ansicht des Gremiums entspricht die Annahme der jugend­gefährdenden Wirkung des verfahrens­gegen­ständlichen Internet­angebots aus nachfolgenden Gründen der Spruchpraxis der Bundes­prüf­stelle:

Der Inhalt des Angebots diskriminiert Frauen, Homosexuelle und Asylsuchende.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind Medien u.a. dann jugend­gefährdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalt­tätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen oder wenn sie Gewalt­handlungen wie Mord- und Metzel­szenen selbst­zweckhaft und detailliert darstellen oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durch­setzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahelegen.

Der Inhalt eines Mediums ist ferner dann jugend­gefährdend, wenn dieser das namentlich aus Art. 3 und 4 GG ersichtliche Toleranzgebot und den Grundsatz der Gleichheit der Rechte aller Menschen verletzt. Zu den von der Spruchpraxis der Bundes­prüf­stelle entwickelten und von der Recht­sprechung und Literatur anerkannten (vgl. z.B. VG Köln, MMR 2008, 358, 359; Roll, in Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/Gutknecht, Jugend­schutz­recht, 3. Aufl., § 18 JuSchG, Rn. 6) Fallgruppen jugend­gefährdender Medien zählen daher auch solche, die Menschen­gruppen diskriminieren. Solche Medien sind in der Lage, grundlegende ethische Werte der demokratischen Gesell­schafts­ordnung wie Toleranz und Respekt gegenüber den verschiedenen gesell­schaftlichen Gruppen und vor anderen Lebensweisen zu untergraben.

Unter Diskriminierung wird hier allgemein die Benachteiligung von einzelnen Menschen oder Menschen­gruppen aufgrund von Merkmalen wie sozialen Gewohnheiten, sexueller Neigung

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oder Orientierung, Sprache, Geschlecht, Behinderung oder äußerlichen Merkmalen verstanden.

Ausgangspunkt jeder Diskriminierung ist die Konstruktion von Differenz. Mit einer Diskriminierung ist eine bewusste Trennung, das Treffen von Unter­scheidungen oder aber auch ein Aussondern gemeint. Diskriminierung stellt eine ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von Gruppen und Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund dar. Formen der Diskriminierung sind eine Kontakt­vermeidung, Benachteiligung beim Zugang zu Gütern und Positionen, Boykottierung oder eine persönliche Herabsetzung (www.menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/glossar/diskriminierung).

Die Inhalte des Telemedien­angebots suggerieren ein Frauenbild, welches dem Grundsatz der Gleich­berechtigung von Mann und Frau entgegensteht. Es sind Aussagen enthalten, nach denen Frauen aufgrund ihres Geschlechts pauschal als untreu faul, dümmlich und berechnend beschrieben werden.

Es soll der Eindruck vermittelt werden, Frauen würden durch den Gesetzgeber gegenüber Männern systematisch bevorzugt. Beispielsweise wird die Vergewaltigung einer Frau innerhalb einer Ehe als Straf­tat­bestand kritisiert und als eine „von der in diesem Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Falsch­beschuldigung“ bezeichnet. In diesem Kontext werden weibliche Betroffenen pauschal als Lügnerinnen und Männer als Opfer von falschen Anschuldigungen dargestellt.

Dadurch werden Menschen allein aufgrund ihres Geschlechts verächtlich gemacht, ausgegrenzt und in ihrem sozialen Achtungs­anspruch verletzt.

Ebenso werden in dem Telemedien­angebot Minderheiten sexueller Orientierung diffamiert. So werden Homosexuelle pauschal als pädophil dargestellt und Homosexualität u.a. als „pervers“, „Fehl­entwicklung“ oder „Unzucht“ bezeichnet. Es wird der Eindruck vermittelt, es bestehe eine sog. „Homo-Lobby“, die versucht, der Gesellschaft ihren Willen aufzuzwängen [sic!] und eine vornehmliche Werte­vermittlung zu unterlaufen.

Diese Inhalte sind geeignet, Ressentiments gegenüber Homosexuellen zu schüren oder zu verstärken und ein feindseliges Klima gegenüber Homosexuellen zu schaffen.

Weiterhin werden in diversen Artikeln und Grafiken des vorliegenden Angebots Asylsuchende kollektiv als gewaltbereit dargestellt und dahingehend diffamiert, dass die Befriedigung ihrer angenommenen sexuellen Triebe Veranlassung ihrer Flucht nach Europa ist. Der Leidensdruck und existenzielle Nöte von Flüchtlingen werden in den Aussagen nicht dargestellt und darüber hinaus durch die Fokussierung auf angebliche gewalt­basierte und sexuelle Fluchtmotive herunter­gespielt. Hierdurch kann eine feindliche Einstellung gegenüber Menschen mit Flucht­hinter­grund hervor­gerufen oder gefördert werden.

Maßstab für die Bewertung einer jugend­gefährdenden Wirkung von Medien sind gefährdungs­geneigte, weil für die Inhalte des Mediums empfängliche Minder­jährige. Andere Minder­jährige bleiben bei der Beurteilung der jugend­gefährdenden Wirkungen außer Betracht (stRspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1971 – 1 C 31.68 – BVerwGE 39, 197 und vom 31. Mai 2017 – 6 C 10.15 – BVerwGE 159, 49 Rn. 40; Liesching/Schuster, Jugend­schutz­recht, 5. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 17 ff.; Roll, in: Nikles u.a., Jugend­schutz­recht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 4).

Das Gremium hat bei der Bestimmung des Kreises der gefährdungs­geneigten Minder­jährigen insbesondere auf die Phase der Adoleszenz fokussiert. Hier fallen die Entwicklungs­aufgaben

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Ablösung vom Elternhaus bei zeitgleicher Orientierungs­suche und einem hohen Zugehörigkeits­bedürfnis mit den Aufgaben der Identitäts­findung/-ausbildung und der Etablierung eines eigenen Werte- und Normen­systems zusammen (Eschenbeck, H., & Knauf, R.-K. [2018]. Entwicklungs­aufgaben und ihre Bewältigung. In A. Lohaus [Hrsg.]. Entwicklungs­psychologie des Jugend­alters (S. 23-50). Berlin: Springer; Hellenschmidt, T. [2017]. Psycho­sexuelle Entwicklung und sexuelle Präferenz­struktur. DNP – Der Neurologe & Psychiater, 18[4], 23-28; Reinemann, C., Nienierza, A., Fawzi, N., Riesmeyer, C., & Neumann, K. [2019]. Jugend-Medien-Extremismus. Wiesbaden: Springer.). In dieser Phase der Suche nach Provokations- und Abgrenzungs­möglichkeiten zu Bestehendem sowie Vulnerabilität und Sensitivität für die verschiedenen politischen Einstellungen, zu vertretende Werte und Normen und einem hohen Gruppen­zugehörigkeits­bedürfnis, welches wiederum die Identitäts­findung durch die klaren Unterschiede der Eigen- zur Fremd­gruppen­definition fördert, sind Jugendliche besonders anfällig für einfach verfolgbare Überzeugungen, Gruppen­bindungen und charismatische Führungs­persönlich­keiten. Jugend­affin vermittelte Medien­inhalte können hierbei Prozesse wie die Übernahme von politischen Ideologien begünstigen, initiieren oder als Katalysatoren bestärken (Reinemann et al., 2019).

Dabei kann jedoch nicht von einer pauschalen Gefährdung aller Jugendlichen ausgegangen werden, die Wirkung von Medien­inhalten ist – entsprechend der Orientierung am gefährdungs­geneigten Jugendlichen – abhängig vom multi­kausalen Zusammenspiel biologischer, psychologischer und kognitiver Faktoren. So ist die Gefährdungs­neigung abhängig von sozio­demografischen Ausprägungen, von der Emphathie­fähigkeit sowie der Zugehörigkeit zu einer der Ideologie zugewandten Peergroup bzw. dem Wunsch nach Zugehörigkeit zu der selbigen (peer pressure). Weitere relevante Einfluss­faktoren sind überdies, wenn selbst Diskrimination oder Deprivation subjektiv wahrgenommen wird, eine ungerechte Behandlung im gesellschaftlichen System antizipiert wird und / oder positive Einstellungen zu politischen Parteien mit entsprechender Gesinnung bestehen (z. B.: Hofmann, W., Baumert, A., & Schmitt, M. [2005].

Als gefährdungsgeneigt gelten im vorliegenden Kontext Kinder und Jugendliche, die in einem Umfeld aufwachsen, aufgrund dessen sie sich im gesellschaftlichen System ungerecht behandelt fühlen, was die naheliegende Gefahr birgt, dass die erlebte Ungerechtigkeit auf Ausländerinnen und Ausländer projiziert wird. Gefährdungs­geneigt sind ferner Kinder und Jugendliche, die in patriarchalischen Verhältnissen sozialisiert sind und die bereits auf eine homophobe Grund­einstellung ansprechen.

Es muss schließlich gute Gründe für die Einschätzung geben, dass diese gefährdungs­geneigten Minder­jährigen Einstellungen und Verhaltens­weisen entwickeln, die auch auf den sozial­ethisch desorientierenden Inhalt des Mediums zurückzuführen sind. Ob ein derartiger Wirkungs­zusammenhang nahe liegt, ist auf der Grundlage der aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen (Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2019 – BVerwG 6 C 18.18).

Für die Annahme eines entsprechenden Wirkungs­zusammen­hangs sprechen aktuelle Erkenntnisse zu Gefährdungs­phänomen, die sich aus der Medien­nutzungs­realität von Kindern und Jugendlichen für deren Persönlichkeits­entwicklung ergeben (Brüggen, N., Dreyer, S., Gebel, C., Lauber, A., Müller, R., & Stecher, S. [2019]. Gefährdungs­atlas. Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus denken. Zukunfts­sicher handeln. Bundes­prüfstelle für jugend­gefährdende Medien [Hrsg.], Bonn.). Bezogen auf das verfahrens­gegen­ständliche Angebot sind dies die Gefährdungs­phänomene „Extremistische Inhalte“ und „Propaganda“. Die Erkenntnisse zu diesen

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Gefährdungs­phänomenen werden folgend als direkte Auszüge aus dem Gefährdungs­atlas wieder­gegeben. Sekundär­zitierte Quellen­angaben sind ebendort aufzufinden.

„Extremistische Inhalte sind Aussagen, Ansprachen und Positionen, die eine ins Extrem gesteigerte Gesellschafts- oder System­kritik beinhalten, durch die die Institutionen und Normen der bestehenden Ordnung grundlegend delegitimiert werden. Die Delegitimation basiert auf absoluten Wahrheits­ansprüchen und polarisiert die Gesellschaft in eine Eigen- und eine Fremd­gruppe. Einhergehen können Delegitimation und Polarisierung mit Gewalt­aufrufen, deren Ziel es ist, die gegebene Ordnung grundlegend zu verändern. Besonders amtliche Extremismus­definitionen beziehen Gewalt­aufrufe mehr­heitlich mit ein (Neugebauer 2010, S. 5 f.). Sozial­wissen­schaftliche Definitionen schließen dagegen auch solche Formen ein, die die gegebene Ordnung nicht per se beseitigen wollen (ebd.). Sie können z. B. Rückzugs­aufrufe als Form des Widerstandes zum Inhalt haben.“ (Brüggen et al., 2019, S. 95)

„Mit Blick auf den Kontakt mit extremistischen Inhalten werden Kinder und Jugendliche primär als Rezipierende gedacht. Wesentlich bedeutsamer ist zweitens, dass ältere Kinder und Jugendliche vor allem Soziale Online-Netzwerke zur Kommunikation und Ver­gemein­schaftung nutzen. Wenn sie dort mit extremistischen Inhalten in Kontakt kommen, können sie sich über diese austauschen, diese selbst erstellen, weiter­verbreiten und sich unter Umständen eigene digitale Sozialräume schaffen, in denen sich extremistische Haltungen herausbilden bzw. verstärken (Kiefer et al. 2018) (Algorithmische Empfehlungs­systeme von Online-Inhalten). Hier agieren Kinder und Jugendliche in Kommunikations- und Interaktions­zusammen­hängen und produzieren die Inhalte ggf. selbst.“ (Brüggen et al., 2019, S. 96)

„Propaganda ist eine strategische Kommunikation mit dem Ziel, politische oder religiöse Ideologien bzw. Glaubens­inhalte zumeist mittels technischer Hilfsmittel auf gesamt­gesellschaftlicher, gruppen­spezifischer und individueller Ebene wirksam werden zu lassen. Fake News sind in diesem Zusammenhang ein wichtiger Bestandteil propagandistischer Aktivitäten in Sozialen Online-Netzwerken. […] Propaganda ist oftmals verbunden mit Allgemein­gültigkeit beanspruchenden Inhalten, die mithilfe emotionalisierender und polarisierender Darstellungs­formen auf die Veränderung der sozialen Wertigkeit und der öffentlichen Interpretation real vorhandener Phänomene abzielen. Propaganda lässt sich nicht auf die Verbreitung von Fake News verengen. Vielmehr nimmt sie Bezug auf als wahr angesehene Ereignisse und Sachverhalte, deren Wertigkeit und Interpretation sie verändern möchte. Verschwörungs­theorien sind hierfür ein mögliches Beispiel. Sie beziehen sich im Kern auf ein zumeist gesamt­gesell­schaftlich diskutiertes Phänomen, bewerten es jedoch als ein Problem, das dem als Eigengruppe angesprochenen Personenkreis schadet und identifizieren als seine Ursache einen Täterkreis, der zumeist aus abwertend beschriebenen Minderheiten oder als abgehoben geltenden Eliten besteht. An dieser Stelle hat Propaganda Schnittmengen mit Populismus und Extremismus.“ (Brüggen et al., 2019, S. 137).

Die Annahme eines Wirkungs­zusammenhangs bestätigt sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen gesellschaftlichen Debatte über den Stand der Gleich­berechtigung von Mann und Frau, die u.a. auf die 2017 gestartete #metoo-Bewegung gegen Sexismus und sexuelle Belästigung zurückgeführt werden kann. Öffentlich diskutiert werden zudem regelmäßig Themen wie die Förderung der Chancen­gleich­heit von Männern und Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Berufs­tätig­keit und Loslösung von traditionellen Rollenbildern. Bei der medialen Verbreitung von frauen­diskriminierenden Inhalten besteht daher die Gefahr, dass Kinder und Jugendlichen einen diskriminierenden Umgang mit Frauen weniger in Frage stellen und in ihr eigenes Verhalten übernehmen. Speziell bei jugendlichen Rezipientinnen, die selbst von entsprechender Diskriminierung betroffen sind, kommt hinzu, dass sich bei ihnen eine

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Leidens­bereitschaft verstärkt, aufgrund derer sie die Schlecht­behandlung ihrer Person weiter hinnehmen.

Zudem ist die Gleichstellung von Homosexuellen ebenfalls ein für die Öffentlichkeit relevantes Thema. Insbesondere das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Jahr 2017 hat zu einer Debatte über den Stand der Gleichstellung von homosexuellen mit hetero­sexuellen Menschen geführt. Gerade auf Jugendliche, die sich noch in der sexuellen Findungsphase befinden, wirkt die von dem Angebot ausgehende Diskriminierung Homosexueller besonders gravierend. Es besteht die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche die Diskriminierung homosexueller Menschen in ihr eigenes Denken und Verhalten übernehmen.

Ferner werden aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen aktuell intensive Debatten zu den Themen Zuwanderung und Integration geführt. Die in der Öffentlichkeit wahrnehmbare, teils äußerst undifferenzierte Haltung gegenüber geflüchteten Menschen ist geeignet, in der Wahrnehmung von gefährdungs­geneigten Jugendlichen als reale Bedrohungslage interpretiert zu werden, die von der Mehrheit der Gesellschaft geteilt wird. Es ist naheliegend, dass Jugendliche, in deren sozialem Umfeld eine ausländer­feindliche Einstellung vorherrscht und die aufgrund der Komplexität der politischen und gesellschaftlichen Gesamt­zusammen­hänge auf der Suche nach für sie einfachen Lösungen sind, sich mit ihren Ängsten und Verunsicherungen in dem verfahrens­gegen­ständlichen Angebot ernst genommen fühlen. Dies begründet die Gefahr, dass sie in ihrer Einstellung bestärkt werden und sich dies auch in feindseligen Verhaltensweisen gegenüber Menschen mit Migrations­hintergrund in ihrem Alltag ausdrücken kann.

Die Entscheidung über eine Listen­aufnahme erfordert eine Aus­einander­setzung mit der Frage, ob und wie sich das Grundrecht der Meinungs­freiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG im Verhältnis zur Jugend­gefährdung auswirkt.

Folglich muss eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem verfassungs­rechtlich garantierten, aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG abgeleiteten Jugendschutz (BVerfG, 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130) stattfinden.

Gerät der Jugendschutz in Widerstreit mit der Meinungs­freiheit, so ist nach der Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG, 11.1.1994 – 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1) grundsätzlich eine fallbezogene Abwägung zwischen dem mit der Indizierung verfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Meinungs­freiheit geboten. Aus dem Begriff der gebotenen Abwägung folgt, dass der wert­setzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechts­anwendungs­ebene, nämlich bei Auslegung und Anwendung beschränkender Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, angemessen Rechnung zu tragen ist. Um zu der erforderlichen Abwägung zu kommen, bedarf es einer vorgelagerten Ermittlung der Belange des Jugend­schutzes, ebenso wie der Belange der Meinungs­freiheit.

Kinder und Jugendliche sind in ihrem Verhältnis zur Gemeinschaft und zur Rechts­ordnung alters­bedingt noch nicht gefestigt.

Um die Entwicklung hin zur gemeinschafts­fähigen und eigen­verantwortlichen Persönlichkeit zu gewähren, sind für die Ermittlung der Belange des Jugend­schutzes die Erziehungs­ziele, die in einer Gesellschaft etabliert sind und fokussiert werden von tragender Bedeutung. Grundlegend soll die Erziehung als Hilfe dienen bei der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit durch den Erwerb von selbst­bezogener Kompetenz (Ich-Kompetenz, z. B. Selbst­bestimmung, -ver­antwortung, Reflexivität), der Sozial­kompetenz (z. B. Toleranz, Mit­menschlichkeit, Rück­sicht­nahme) und der Sach­kompetenz (z. B. Sach­kenntnisse, -verstand, Sachlichkeit) (Wiater, W. [2013]. Erziehen und Bilden. Augsburg: Auer Verlag.).

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Aufgrund der bereits angesprochenen noch nicht abgeschlossenen Entwicklungs­aufgaben von Kindern und Jugendlichen wie der Etablierung eines eigenen Werte- und Normen­systems sowie politischer Einstellungen und der damit einhergehenden leichteren Beeinflussung – auch durch gegen die frei­heitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Aussagen und Inhalte – ist Erziehung eine notwendige und absichts­volle Hilfe der Erwachsenen­generation bei der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu mündigen Persönlichkeiten (Wiater, 2013). Erziehung zielt somit auf die Ein­stellungen und Verhaltens­weisen eines anderen ab und ist ein Versuch der Fremd­einwirkung durch die Gesellschaft, Medien­vorbilder, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und weiteren, für die es einer gesell­schaftlichen Legitimation bedarf (Carle, U. (2010). Erziehung des Menschen als Identitäts- und Persönlichkeits­entwicklung. In A. Kaiser, D. Schmetz, P. Wachtel & B. Werner. Bildung und Erziehung. Stuttgart: Kohlhammer; Wiater, 2013). Von einer gesell­schaftlichen Legitimation ist eine staatliche strikt zu unterscheiden, da diese in diesem Kontext gerade nicht gemeint ist.

Es besteht somit ein gesellschaftlicher Konsens über Erziehungsziele und sie sind durch Werte und Normen bestimmt, die aus der Verfassung abgeleitet werden können. In Deutschland bietet das Grundgesetz (Art. 1-20) das Fundament für die Werte- und Norm­vor­stellungen in der Gesellschaft.

Welche relevanten Erziehungsziele zurzeit gesellschaftlich etabliert und so auch von den Erziehenden als relevant erachtet werden, zeigt bspw. die Forsa-Studie Werte­orientierung und Werte­erziehung. Ergebnisse einer Befragung von Lehrerinnen und Lehrern sowie von schul­pflichtigen Kindern (2018, Daten online verfügbar unter:

https://www.vbe-nrw.de/downloads/PDF%20Dokumente/forsa_Auswertung_NRW_Wertorientierung _und_Werterziehung.pdf). Bundesweit wurden hier 1.111 nach einem systematischen Zufalls­verfahren ausgewählte Eltern schul­pflichtiger Kinder sowie 1.185 Lehrerinnen und Lehrer allgemein­bildender Schulen online befragt.

Folgenden Bildungs- und Erziehungs­zielen wurden mit 90 % oder mehr Zustimmung eine Wichtigkeit durch die Eltern zugesprochen: Eigen­verantwortliches Handeln, Förderung des selbstständigen Lernens, Erwerb sozialer Kompetenzen, Förderung der Persönlichkeits­entwicklung, Erwerb der Konflikt­fähigkeit / der friedliche Umgang mit Konflikten, Anerkennung gesellschaftlicher Grundwerte, Achtung der Menschenrechte, Vorbereitung auf das zukünftige Leben. Lehrkräfte stuften darüber hinaus mit ebenfalls 90 % Zustimmung oder mehr die Schaffung von Verantwortungs­bewusstsein für Natur und Umwelt, Einüben von Toleranz, Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern und die Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung / Demokratie­erziehung als (sehr) wichtig ein.

Auch der Einsatz für Frieden (Eltern: 72 %, Lehrerinnen und Lehrer: 86 %) und die Anerkennung von kultureller Vielfalt (Eltern: 70 % / Lehrerinnen und Lehrer: 89 %) erhielten eine sehr hohe Zustimmung als relevante, zu vermittelnde Werte in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

Hiermit konform gehen auch die Ergebnisse anderer Studien, beispielsweise jener von der Vodafone Stiftung Deutschland (2015, online verfügbar unter: https://www.vodafone-stiftung.de/alle_publikationen.html.) durchgeführten Erhebung „Was Eltern wollen?“: u. a. wurde hier die Erziehung zu Hilfs­bereitschaft von 79 % und zur Toleranz von 68 % der Befragten als relevante Erziehungs­ziele eingestuft. Auch hieran verdeutlicht sich, dass Inhalte des Indizierungs­gegenstandes bzw. jener, die den Tatbestand der Diskriminierung erfüllen, gesellschaftlich als relevant erachtete und akzeptierte Erziehungs­ziele, wie die Anerkennung der gesellschaftlichen Grundwerte oder aber auch dem Einüben von Toleranz diametral zuwiderlaufen.

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Auch der Einwand, wonach es für Kinder und Jugendliche besser sei, sich mit jeglichen Meinungen aus­einander­setzen zu können, kann vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar lebt eine Demokratie von dem Bestehen und der kritischen Aus­einander­setzung vielfältiger Meinungen. Eine meinungs­bildende Aus­einander­setzung ist jedoch dann nicht möglich, wenn eine Meinung einseitig und aus dem Kontext gerissen präsentiert wird. Das Angebot bietet keine Ansatz­punkte einen Diskurs zu eröffnen, sondern vermittelt im Gegenteil die Botschaft, die einzige Wahrheit ans Licht zu bringen, was für gefährdungs­geneigte Jugendliche jedoch nicht zweifelsfrei zu erkennen ist.

In den Schutzbereich der Meinungs­freiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt die Freiheit der Meinungs­äußerung und -verbreitung jeder natürlichen Person. Dies setzt die Freiheit der Meinungs­bildung voraus, die daher gleichfalls von dem umfassenden Grundrecht der Meinungs­freiheit erfasst wird. Zum sachlichen Gewähr­leistungs­bereich gehört die „Meinung“, die, anders als die Tatsachen­behauptung, durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens im Rahmen einer geistigen Aus­einander­setzung gekennzeichnet ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (Sachs/Bethge, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 5 GG, Rn. 24 ff.). Auch Tatsachen­behauptungen sind insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Nur die bewusst unwahre Tatsachen­behauptung fällt aus dem Schutzbereich heraus, weil sie zur verfassungs­mäßig voraus­gesetzten Meinungs­bildung nichts beitragen kann (BVerfG, 11.1.1994 – 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1 (15)).

Das geprüfte Medium fällt, unbeschadet dessen, dass es jugend­gefährdend ist, in den Schutzbereich der Meinungs­freiheit.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG bestimmten Schranken­vorbehalt zugunsten des Jugend­schutzes bereits eine erste Gewichtung vornimmt. Das verfassungs­rechtlich heraus­gehobene Interesse an einem effektiven Jugendschutz unterliegt also zwar einer Wechsel­wirkung mit der grundlegenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte. Bei dieser ist aber stets dem bedeutsamen Rang des Schutz­auftrages für die Jugend (BVerfGE 30, 336, 348) Rechnung zu tragen.

Als im Vordergrund stehende Meinungen können in dem verfahrens­gegen­ständlichen Angebot zum einen die Aussagen gelten, wonach es in der Bundes­republik Deutschland eine systematische Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern gibt, die sich in Gesetzen und Recht­sprechung wider­spiegelt. Ferner wird die These verbreitet, dass Frauen über überwiegend negative Charakter­eigenschaften verfügen, die sich u.a. darin äußern, dass sie Interesse daran haben, sich auf Kosten eines Mannes finanziell abzusichern, ohne selbst einen Beitrag zum Einkommen erzielen zu müssen.

Dem Inhalt des Telemedien­angebots ist ferner die Meinung zu entnehmen, dass Homosexuelle mit Pädophilen gleichzusetzen sind und es Bestrebungen ihrerseits gibt, entgegen dem Wesen einer Demokratie der übrigen Gesellschaft ihre Interessen aufzuzwingen. Relevant sind zudem die Aussagen, nach denen Asyl­suchenden pauschal die Bereitschaft zu Gewalt­handlungen zugeschrieben werden.

Die aufgeworfene Frage nach der Benachteiligung von Männern in unserer Gesellschaft ist für sich genommen noch Gegenstand der Wahrnehmung der Meinungs­freiheit, wie sie in einem freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat legitim ist. Das Angebot diskriminiert jedoch durch seine extremistische und propagandistische Darstellungs­weise Frauen, geflüchtete Menschen und Minderheiten sexueller Orientierung. Dadurch werden Werte unserer demokratischen Gesellschafts­ordnung, wie Toleranz gegenüber den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, Achtung und Rücksicht­nahme untergraben, was den Erziehungs­zielen, über die in der Gesellschaft Konsens besteht, diametral entgegensteht.

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Der Abwägungsprozess ergibt daher, dass das Recht der Verfahrens­beteiligten auf freie Meinungs­äußerung hinter dem Jugendschutz zurückstehen muss.

Eine Entscheidung wegen Gering­fügigkeit gemäß § 18 Abs. 4 JuSchG verbietet sich im Hinblick auf die Tatsache, dass das Medium Internet weit verbreitet und für Kinder und Jugendliche leicht zugänglich ist, so dass auch nicht von einem nur geringen Verbreitungs­grad ausgegangen werden kann.

Das Internetangebot ist jugend­gefährdend, verstößt nach Einschätzung des Gremiums aber nicht gegen eine in § 18 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG genannte Strafnorm und war daher gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG in Teil C der Liste aufzunehmen.

Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbe­beschränkungen:

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV):

§ 4 JMStV – Unzulässige Angebote

(1) Unbeschadet straf­rechtlicher Ver­antwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

  1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Straf­gesetz­buches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völker­verständigung gerichtet ist,
  2. Kennzeichen verfassungs­widriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetz­buches verwenden,
  3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkür­maßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorgezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
  4. eine unter der Herrschaft des National­sozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völker­straf­gesetz­buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
  5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalt­tätig­keiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalt­tätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Straf­gesetz­buches genannten rechts­widrigen Tat dienen,
  7. den Krieg verherrlichen,
  8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wieder­gegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Bericht­erstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
  9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechts­betonter Körper­haltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  10. pornografisch sind und Gewalt­tätig­keiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
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  1. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutz­gesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhalts­gleich sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetz­buches entsprechend.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie

  1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
  2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugend­schutz­gesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhalts­gleich sind, oder
  3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigen­verantwortlichen und gemein­schafts­fähigen Persönlichkeit unter Berück­sichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungs­mediums schwer zu gefährden.

In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sicher­gestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzer­gruppe).

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugend­schutz­gesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien.

§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Tele­shopping

(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugend­gefährdenden Medien (§ 18 des Jugend­schutz­gesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhalts­gleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugend­schutz­gesetzes anhängig ist oder gewesen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Eine Klage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch beim Verwaltungs­gericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen­bedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmen­bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden­postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundes­prüf­stelle zu richten (§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; § 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Hannak
CS


Hinweise

  1. Die orange markierten Stellen wurden von der Behörde zensiert.
  2. Als verfahrensbeteiligt wird nicht der Betreiber Joel Castro genannt, sondern der türkische Büro­dienst­leister Koc Ofis Hizmetleri Holding. Durch diesen Formfehler und dem nicht gewährten „Rechtlichen Gehör“ war das Indizierungs­verfahren illegal und ist damit ungültig.
  3. Siehe: Widerlegung des WikiMANNia-Betreibers
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